Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich eine Verwertungsgesellschaft, die die Rechte der Tonträgerhersteller vertritt, an den High Court in Irland gewandt und klagt gegen den irischen Staat auf Feststellung, dass Irland dadurch gegen das Unionsrecht verstößt, dass nach irischem Recht die Betreiber von Hotels in Irland von der Verpflichtung freigestellt sind, für die Nutzung von Tonträgern in ihren Hotelzimmern eine angemessene Vergütung zu zahlen.

Umstritten ist, in dieser Konstellation, wann eine öffentliche Wiedergabe von Tonträger vorliegt.

Zu den zu berücksichtigenden Kriterien gehören erstens die zentrale Rolle des Nutzers. Dieser nimmt nämlich eine öffentliche Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einer Rundfunksendung zu verschaffen, die das geschützte Werk enthält.

Weiterhin muss der Begriff öffentlich näher bestimmt werden. So muss die „Öffentlichkeit“ aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen.

Drittens ist es auch ein erhebliches Kriterium, ob eine „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Es wird also vorausgesetzt, dass sich der Nutzer gezielt an das Publikum wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird, und dass es in der einen oder anderen Weise für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht bloß zufällig erreicht wird.

Der Europäische Gerichtshof gab den Tonträger-Herstellern Recht.

Im vorliegenden Fall sind diese drei Kriterien erfüllt, daher hat der Tonträgerhersteller einen Anspruch gegen den Hotel-Betreiber auf eine angemessene Vergütung.

(EuGH, Rechtssache C-162/10, Pressemitteilung des EuGH vom 15.03.12)