Es reicht für die notwendige Unterscheidungskraft nicht aus, dass der Firmenname „Outlets“ mit den Zusätzen „GmbH“ und „.de“ angereichert wird. Der normale Verbraucher benötigt für eine ausreichende Unterscheidungskraft einen aussagekräftigen Firmennamen, daran können oben genannte Zusätze nichts ändern.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt versuchte der Kläger eine Umfirmierung seines Unternehmens in den Firmennamen „Outlets.de GmbH“ für die Bereiche Software und Internetmarketing zu erreichen. Das Amtsgericht und das Landgericht wiesen jedoch den Antrag zurück, mit der Begründung, dass es an der notwendigen Unterscheidungskraft fehlt.

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt wies den Antrag zurück.

Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs muss eine Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet und aussagekräftig sein. Der Blick des Verbrauchers richtet sich hauptsächlich auf den Firmennamen selbst und nicht auf etwaige Zusätze. Der Rechtsformzusatz „GmbH“ sowie die Toplevel-Domain „.de“ können somit keinen Beitrag zur Individualisierung des Unternehmens leisten. Folglich muss auf dei Second-Level-Domain „Outlets“ abgestellt werden und diese stellt einen bloßen Gattungsbegriff dar, der nicht die notwendige Unterscheidungskraft aufweist.

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.10 – 20 W 196/10)