Hat der Verbreiter gutgläubig hinsichtlich der Rechtslage gehandelt, so besteht im Falle einer Urheberrechtsverletzung ausnahmsweise kein Anspruch auf Schadensersatz.
Im vorliegenden Fall war der Kläger Erbe eines russischen Autors, der zu seinen Lebzeiten unter einem Pseudonym veröffentlicht hat. Die Beklagte verlegte diese Werke, die ins Deutsche übersetzt wurden, nachdem ihr Anwalt diese als gemeinfrei eingeschätzt hatte.
Zu dieser Zeit war dies auch zulässig, durch den Beitritt der einstigen Sowjet-Union zum Welturheberrechtsabkommen änderte sich jedoch die rechtliche Lage und der urheberrechtliche Schutz der Werke bestand auf einmal wieder.
Daher verneinte das Oberlandesgericht Köln ausnahmsweise einen Anspruch auf Schadensersatz, obwohl die Beklagte eine Urheberrechtsverletzung begangen hatte.
Eine Ausnahme ist im vorliegenden Sachverhalt zu machen, da zum damaligen Zeitpunkt und nach sorgfältiger Prüfung die Werke tatsächlich gemeinfrei gewesen sind. Nach dem Wiederaufleben der bereits erloschenen Urheberrechte ist ihr Vertrauen in die erlaubnisfreie Nutzung der Werke jedenfalls während des „scheintoten“ Stadiums schutzwürdig.
(OLG Köln, Urteil vom 23.09.11 – 6 U 66/11)