Das Gitarrensolo „Still got the Blues“ aus dem Werk „Nordrach“ war nie auf einem Tonträger erhältlich.

Es wurde nur auf einigen wenigen Live-Konzerten gespielt und war auf jeden Fall einmal im Radio zu hören. Dieses Solo wurde durch den Beklagten übernommen, was das Gericht wegen der exakten Übereinstimmung annahm.

Dabei war insbesondere fragwürdig, ob der Beklagte in der Lage sei sich ein Stück über 16 Jahre zu merken, da es schließlich keinerlei Tonträger gab, auf denen man es sich hätte anhören können. Der hinzugezogene Sachverständige schloss eine derartige Leistung bei einem Musiker nicht aus. Anhaltspunkte bezüglich einer bewussten Übernahme konnten allerdings nicht festgestellt werden. Jedoch führt auch die unbewusste Übernahme von geschützten Werken zu einer Urheberrechtsverletzung. Das Landgericht München sprach dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Auskunft zu. Den Unterlassungsanspruch verneinte es aber deswegen, weil der Kläger bei der GEMA seine Tätigkeit als „Mitkomponist“ beantragt hat. Es könne nicht angehen, dass einerseits an der Auswertung des Songs teilgenommen werden wolle und andererseits aber die Aufführung und Verbreitung verboten werden soll. (LG München, Urteil vom 3.12.2008 – Az. 21 O 23120/00)