Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf Anonymität, da jede Person das Recht hat selbst zu entscheiden, ob sie in die Öffentlichkeit treten möchte oder eben nicht.

So muss es ein unbekannter deutscher Adeliger, der bislang nicht selbst in die Öffentlichkeit getreten ist, nicht hinnehmen, dass plötzlich in einer Zeitung über ihn berichtet wird. Vielmehr wurde über seine Hochzeit mit einer allerdings bekannten deutschen Moderatorin in einer ihn indentifizierenden Art und Weise berichtet. Das Recht auf Anonymität wird jedoch durch Presserechte und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit eingeschränkt, so dass es nicht grenzenlos gewährt werden kann. Des Weiteren kann sich die betroffene Person auch grundsätzlich nicht aussuchen über was berichtet wird. Im vorliegenden Fall kommt das gericht daher zum Ergebnis, dass zwar die Hochzeit mit einer bekannten Moderatorin ein zeitgeschlichtliches Ereignis ist, an dem die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat. Jedoch hat es der Adelige bislang vermieden auch nur ein wenig in die Öffentlochkeit zu treten, so dass sein Recht auf Anonymität überwiegt. Er muss es nicht hinnehmen im selben Ausmaß wie seine berühmte Frau in der Öffentlichkeit zu erscheinen. (LG Berlin, Urteil vom 16.06.2010 – Az.: 27 O 121/10)