Die Zunft der Telefonwerber gab sich bislang von den verschärften Regelungen zum Schutz der Verbrauchter reichlich unbeeindruckt. Ungebetene Werbeanrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit gehören in Deutschland nach wie vor zum Alltag.

Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer sind zwar inzwischen gem. § 102 Absatz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) längst verboten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Bislang wurde hier aber von Seiten der zuständigen Bundesnetzagentur kaum ernsthaft gegen Verstöße vorgegangen. Das hat sich nun geändert:

Im November 2013 wurde nun erstmals von der Bundesnetzagentur eine Hausdurchsuchung bei einem Unternehmen durchgeführt, weil von dort Telefonwerbung mit unterdrückter Rufnummer betrieben wurde. Als Warnung sollte dabei anderen Werbetreibenden die Tatsache dienen, dass die Netzagentur trotz einer vorgetäuschten Rufnummer das Unternehmen ermitteln konnte, welches für die Anrufe verantwortlich war. Allein für das Anrufen mit unterdrückter Rufnummer drohen nun empfindliche Bußgelder von bis zu 10.000,- EUR.

Dass sich die rechtswidrig agierenden Telefonwerber künftig warm anziehen sollten zeigen auch verschiedene Fälle aus der Vergangenheit. Dort ging es oft um die notwendige Einwilligung der Verbraucher für Werbeanrufe. In mehreren Fällen verhängte die Netzagenturen Bußgelder, weil die angeblich vorhandenen Einwilligungserklärungen der angerufenen Verbraucher tatsächlich nicht oder nicht wirksam eingeholt worden waren.

An dieser Stelle sollten auch all diejenigen aufpassen, die wirklich versuchen, wirksame Einwilligungen für Telefonwerbung zu bekommen. Solche Erklärungen dürfen nicht ohne weiteres in vorformulierten Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele enthalten sein und sich schon gar nicht auf Sponsoren, Partner oder sonstige Dritte erstrecken. Bei Verstößen sind Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000,- EUR pro Einzelfall möglich.