Im zugrundeliegenden Fall wurde ein auf Onlinerecherche und Internetpiraterie spezialisierter Polizeibeamter von Unternehmen der Musikindustrie auf Schadensersatz aufgrund von Filesharing über seinen privaten Internetzugang in Anspruch genommen.

Nachdem sich herausgestellt hat, dass der volljährige Sohn der Lebensgefährtin des betroffenen Polizeibeamten über dessen Internetzugang in einer Tauschbörse Musikdateien zum Download angeboten hatte, nahmen die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch zurück, forderten aber weiterhin Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Das zuständige Landgericht sowie das zuständige Oberlandesgericht bejahten einen Anspruch. Nach Ansicht der Vorinstanzen hat der Polizeibeamte seine Aufklärungspflicht verletzt.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist im vorliegenden Fall erforderlich, da die hier klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung ist und immer wieder auftauchen kann.

(BVerfG, Beschluss vom 21.03.12 – 1 BvR 2365/11, Pressemitteilung des BVerfG vom 13.04.12)