Der konkrete Verletzungsvorwurf muss in einer Abmahnung enthalten sein. Darauf hat der Abgemahnte einen zwingenden Anspruch. Ein solch pauschaler Verletzungsvorwurf kann nicht zu sofortigen Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichten.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Beklagte von der Klägerin im Namen einer russischen Firma wegen Urheberrechtsverletzungen an Filmen abgemahnt. Jedoch war die Abmahnung sehr ungenau formuliert, da weder der Vorwurf noch das betroffene Filmwerk an sich genannt wurden. Es wurde lediglich auf eine allgemeine Rechtsverletzung hingewiesen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Der Beklagte gab jedoch die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab und wies die Abmahnung wegen mangelnder Bestimmtheit zurück. Daraufhin versuchte die Klägerin gerichtlich eine einstweilige Verfügung zu erreichen.
Das Landgericht München gab dem Beklagten Recht.
Durch das schlichte Schweigen des Beklagten bietet sich nach Meinung des Gerichts kein ausreichender Grund für die Einreichung eines Verfügungsantrags. Ein solcher hat erst dann Aussicht auf Erfolg, wenn er ausreichend konkret formuliert ist und insbesondere auch das angeblich verletzte Werk nennt. Dem Beklagten steht daher durchaus das Recht zu, die Abmahnung zu rügen und um eine nähere Erläuterung der Rechtsverstöße zu bitten.
(LG München, Urteil vom 26.05.11 – 7 O 172/11)