Der Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen unter anderem betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten entschieden. Betroffen sind Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.

Im vorliegenden Sachverhalt ist der Kläger ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die Beklagte ist eine deutsche Lebensversicherungs-AG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchen die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufswert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15.02.2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Bundesgerichtshof zusätzlich Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss differenzieren.

Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

Schließlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der beklagte Versicherer sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

(BGH, Urteil vom 25.07.12 – IV ZR 201/10; Pressemitteilung des BGH vom 25.07.12)