Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB verstoßen, sind Wettbewerbsverletzungen. Daher können sie von einem Mitbewerber abgemahnt werden. 

Im vorliegenden Sachverhalt waren beide Parteien Vertreiber von Ersatzteilen für PKW über das Internet. Der Beklagte verwendete dabei in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen, die gegen die §§ 307, 308 Nr.1, 309 Nr. 7a BGB verstießen.

Der Bundesgerichtshof ordnete diese Verstöße als Wettbewerbsverletzungen ein.

Die Verwendung unwirksamer AGB Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt. Diese Verstöße  sind geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen.

(BGH, Urteil vom 31.05.12 – I ZR 45/11)