Wenn ein Unternehmen fremde Marken als Google Keyword verwendet, ist eine Markenverletzung anzunehmen. Eine solcher Verletzung ist jedoch nur anzunehmen, wenn bei der Werbung zumindest eine Zuordnungsvewirrung gegeben ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt handelte es sich sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten um Erotikartikel-Händler. Der Kläger bemängelte, dass der Beklagte als Keyword bei Google seinen geschützten Markennamen verwendet. Bei einer Eingabe des Markennamens bei Google tauchte neben der normalen Trefferliste die Reklame des Beklagten auf.
Der Kläger sah hierbei eine rechtswidrige Markenverletzung und begehrte Unterlassung, da der Verbraucher über den tatsächlichen Anbieter getäuscht wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Klage statt.
Nach Meinung des Gerichts ist die Nutzung einer Marke bei Google Keywords dann rechtswidrig, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, ob die Unternehmen miteinander verflochten sind oder nicht. Falls dies nicht eindeutig aus der Werbung hervorgeht, liegt eine unzulässige Zuordnungsverwirrung vor, die markenrechtswidrig ist.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 9.12.10 – 6 U 171/10)