Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, inwieweit eine Zeitung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts als Störerin verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie eine wahrheitswidrige Aussage eines Interviewpartners veröffentlicht.

Genauer handelte es sich dabei um ein Interview, in dem eine „Experte“ behauptet, ein Unternehmen sei in eine Korruptionsaffäre verwickelt, was sich aber als wahrheitswidrig herausstellt. Diese wahrheitswidrige Berichterstattung ist ein unzulässiger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, da beim Leser ein falscher negativer Eindruck erweckt wurde. Zwar gibt die Zeitung eine Äußerung eines Dritten wieder, leistet aber allein durch die Veröffentlichung einen entscheidenden Beitrag dazu, dass diese Behauptung verbreitet wird. Entbehrt die Berichterstattung zusätzlich jegliche Distanzierung seitens der Zeitung, einen eigenständige konstruktiven, neutralen Bericht oder zweifelnden Ansatz, kann die Zeitung selbst als Störerin haftbar gemacht werden. Gibt die Zeitung Äußerungen eines Dritten ungeprüft wieder, ist sie die Verantwortliche für die Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, wenn sich die Wahrheitswidrigkeit herausstellt. (LG Berlin, Urteil vom 28.04.2009 – Az. 27 S 15/08)