In einer Werbung eines Tierschutzvereins wurde ein fotografischer Vergleich zwischen den Tieren der Massentierhaltung und KZ-Häftlingen gezogen.

Zudem war die Beschriftung so angelegt, dass sie als für beide Bilder geltend angesehen werden konnte. Der besonnene objektive Dritte muss die Werbung dahingehend verstehen, dass die Leiden der Tiere und die Behandlung ebenso schwerwiegend, wie die der Holocaust-Opfer zu beurteilen ist. Das Verfassungsgericht hatte nun zu entscheiden, ob fragliche Werbekampagne die Menschenwürde verletzt. Eine Verletzung liegt nach der Objektformel dann vor, wenn ein Mensch einer Behandlung ausgesetzt ist, die seine Subjektqualität grundsätzlich in Frage stellt und so Ausdruck der Verachtung des Menschen ist. Eine grundlegende Objektivierung der abgebildeten KZ-Häftlinge sieht das Gericht in der Werbung allerdings nicht. Die Gegenüberstellung der Fotos stellt nicht die abgebildeten Menschen mit den Tieren gleich, sondern qualifiziert allein die Leiden als gleich gewichtig. Allerdings sieht das Gericht eine Bagatellisierung und Banalisierung des Schicksals der Holocaust-Opfer in dem werbenden Fotovergleich. Somit werden die postmortalen Persönlichkeitsrechte der damaligen Opfer sowie Persönlichkeitsrechte der heute lebenden Juden schwerwiegend verletzt. (BVerfG, Beschluss vom 20.02.2009 – Az. 1 BvR 2266/04 und 1 BvR 2620/05)