Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt war der Beklagte der Heise Zeitschriften Verlag. Dieser wurde wegen eines Online-Artikels, in dem ein Link auf den ausländischen Anbieter Slysoft zu finden war, der die urheberrechtswidrige Software AnyDVD vertreibt, abgemahnt. Die Kläger sahen in dieser Verlinkung einen Rechtsverstoß und begehrten vom Beklagten Unterlassung.
Der Bundesgerichtshof gab jedoch dem Beklagten Recht.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine solche Verlinkung nicht als rechtswidrig einzustufen, da diese von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst ist und der Link die Leser des Artikels lediglich informieren soll. Der Schutz der Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit bezieht sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf jegliche Form der Berichterstattung. Der Bundesgerichtshof stellte dabei nicht auf Inhalt oder Qualität der Information ab.
Insbesondere das Argument, dass die Verlinkung auf eine urheberrechtswidrige Seite verweist, ist nach Meinung des Gerichts ohne Belang, da wie oben bereits erwähnt nicht der Inhalt ausschlaggebend ist und die Form der Berichterstattung an sich schon vom grundrechtlichen Schutz umfasst ist. Einer Fußnote gleich ist eine Verlinkung nur als zusätzliche Information einzustufen.
(BGH, Beschluss vom 14.10.10 – I ZR 191/08)