Im Alltag können sich immer häufiger Probleme des IT-Strafrechts stellen. Insbesondere dass man sich durch vermeintlich harmlose Handgriffe an überlassenen Computer-Equipment mit dem Strafrecht in Konflikt bringen kann, musste ein Beamter erleben, der vor der Rückgabe seines Dienst-Notebooks seine vorübergehend darauf geparkten privaten Daten gelöscht hatte.

Im zugrundelienden Sachverhalt arbeitete der Beklagte als Beamter bei einer Dienststelle des Landes Thüringen und nutzte ein Laptop, das ihm zwar von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Es wurde ihm jedoch auch erlaubt das Notebook mit nach Hause zu nehmen, daher speicherte der Beklagte neben dienstlichen Daten auch einige private Dokumente bzw. Bilder.

Als er an eine andere Dienststelle versetzt wurde, wurde er aufgefordert das Notebook zurückzugeben. Daraufhin löschte der Beamte seine privaten Daten sowie einige dienstliche Daten, von denen er wusste, dass sie auf dem Behördeserver gesichert waren. Die Löschung führte er mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlenen Shredderprogramm durch. Dieses hinterlässt bei der Löschung eine Logdatei, in der ersichtlich ist, welche Daten gelöscht wurden. Beim Prüfen dieser Logdatei wurde die Dienststelle des Beklagten misstrauisch, daraufhin wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und es wurde gegen den Beamten Anklage wegen Datenveränderung nach § 303a StGB in Form der Datenvernichtung erhoben.

Problematisch waren hierbei die rechtliche Rahmenbedingung unter denen der Beklagte das Notebook nutzen durfte, insbesondere in welcher Form er dazu berechtigt war, Daten auf dem Dienst-Notebook zu verändern oder zu löschen.

Würde man von einem strengen Löschungsverbot ausgehen, dürfte ein Mitarbeiter nicht einmal Spam-Emails oder bloße Entwürfe löschen. Daher ist ein solch strenges Verbot abzulehnen, da es in der Praxis überhaupt nicht durchsetzbar wäre.

Ähnliche Probleme könnten sich bei Leasing-Käufen oder Käufen unter Eigentumsvorbehalt ergeben, da das Eigentum am Computer und das Nutzungsrecht auseinanderfallen.

Daher wird der § 303a StGB immer häufiger als zu unbestimmt kritisiert, insbesondere unter Berücksichtigung der raschen Weiterentwicklungen im IT-Strafrecht.

Im Fall des Beamten konnte keine juristisch saubere Lösung gefunden werden, daher einiget man sich das Verfahren gegen die Zahlung einer Geldbuße einzustellen.

Insgesamt ist somit für den Bereich des IT-Strafrechts insbesondere im Hinblick auf den § 303a StGB zu sagen, dass noch keine vollbefriedigende und vor allem abschließende Lösung für die Behandlung von Straftaten und vor allem für die Frage der „versehentlichen Strafbarkeit“ gefunden wurde.

(c`t 2011, Heft 11, 158-161)