Es kann nicht automatisch ein Wettbewerbsverstoß angenommen werden, wenn gegen einen freiwilligen Selbstverhaltenskodex verstoßen wird.

Im zugrundeliegeden Fall verklagte der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie eine Pharmahersteller, der für gebührenrechtliche Fragen ein kostenloses Seminar anbot. Dieser Verein hatte zuvor den „FS Arzneimittelindustrie-Kodex“ beschlossen. Der Verein sah in diesem Seminar ein Geschenk, das nur zu besonderen Anlässen angeboten werden darf. Somit verstößt das Seminar gegen den vereinbarten Selbstverhaltenskodex und begründet damit einen Wettbewerbsverstoß. Obwohl der Beklagte nicht Mitglied des Vereins ist, gelte diese Regelung auch für ihn.
Der Bundesgerichtshof gab dem Beklagten Recht.
Nach Meinung des Gerichts führt ein Verstoß gegen einen Kodex für Nicht-Mitglieder nicht zu einem Wettbewerbsverstoß. Nach den Richtlinien über unlautere Geschäftspraktiken werden Verhaltenskodexverstöße nicht als wettbewerbswidrig eingeordnet, insbesondere da ein solcher Kodex nicht die gesetzlichen geforderte Marktverhaltensregelung erfüllt.
(BGH, Urteil vom 09.09.10 – I ZR 157/08)