Die Verwenden von Personendaten ehemaliger Kunden, welche zu einem anderen Stromanbieter gewechselt sind, zur Rückgewinnung ist rechtswidrig.

Im entschiedenen Fall waren beide Prozessparteien Stromanbieter. Weil einige Kunden der Beklagten zu einem Konkurrenten gewechselt waren, sendete der Beklagte an ehemaligen Kunden unter Verwendung ihrer vormals erfassten Daten Werbeschreiben um diese zurückzugewinnen. Das klägerische Unternehmen sah in dieser Werbeaktion einen Wettbewerbsverstoß, da der Konkurrent die Daten der ehemaligen Kunden ohne deren Einwilligung verwendet hat und machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Das Oberlandesgericht Köln sprach der Klägerin den Anspruch zu.
Nach Ansicht des Gerichts ist das verhalten des beklagten Stromanbieters als wettbewerbswidrig anzusehen. Gemäß den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen Adressdaten von Personen nur mit deren Einwilligung verwendet werden. Zudem müssen die Interessen Betroffenen berücksichtigt werden und solche Werbeaktionen müssen sich auf ein bestehendes Vertragsverhältnis stützen. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzung nicht erfüllt. Daher steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu.
(OLG Köln, Urteil vom 19.11.10 – 6 U 73/10)