Verwendet das Magazin „Der Spiegel“ bei einer Berichterstattung erfundene Namen, so trifft die Redaktion des Magazins nicht die Pflicht zu überprüfen, ob es eine Person mit diesem Namen tatsächlich gibt.

Im zugrundeliegenden Fall veröffentlichte das Magazin „Der Spiegel“ einen Bericht über den Bundeswehreinsatz in Afghanistan. Im Rahmen dieser Berichterstattung wurde der Name eines Soldaten mit „R(…) F(…)“ unkenntlich gemacht. Auf den Kläger traf die Beschreibung sowie der Name jedoch zu und hierdurch sah er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die „Spiegel“-Redaktion ahnte nichts von der Existenz einer solchen Person.

Das Landgericht München gab der Klage nicht statt.

Nach Ansicht des Gerichts verdeutlicht gerade die Unkenntlichmachung des Namens das gerade der Kläger nicht gemeint ist. Dies ist auch für jeden Leser erkennbar. Die Redaktion des „Spiegels“ hat auch nicht gegen ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verstoßen, da sie keine Pflicht trifft vor Verwendung eines solchen Fantasienamens Nachforschungen anzustellen, ob es eine Person mit demselben Namen tatsächlich gibt.

(LG München, Urteil vom 11.08.10 – 9 O 21882/09)