Das OLG Oldenburg hatte über einen Bußgeld bescheid wegen Abstandsunterschreitung zu entscheiden.

Dieser entstand weil der Betroffen mittels Video aufgezeichnet wurde als er den Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hatte. Die Videoüberwachung war eine fortlaufende Überwachung der Fahrbahn, also als Dauervideoüberwachung über einen längeren Zeitraum konzipiert. Der Betroffene legte gegen dieses Ergebnis Einspruch ein. Das OLG Oldenburg entschied in zweiter Instanz, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Art der Messung fehle. Das Messergebnis ist daher rechtswidrig erlangt worden und kann in Konsequenz hierzu nicht als Beweismittel verwendet werden. Für Dauervideoüberwachung zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitung oder Geschwindigkeitsverstößen gibt es keine gesetzliche Grundlage, sie ist daher unzulässig. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009 – Az. Ss Bs 186/09)