Schon zum dritten Mal hatte sich der BGH mit dem im Markenregister eingetragenen Goldhasen von Lindt und dessen Konkurrenz der Firma Riegelein zu beschäftigen.

Diesmal nun ging der Rechtsstreit zu Gunsten des Goldhasen aus. Der goldene Hase der Firma Riegelein verstößt gegen die Markenrechte des Lindt-Hasen, weil möglicherweise eine Verwechslungsgefahr besteht. Dies schloss der BGH jedoch nicht aus einem Vergleich der zwei goldenen Hasen, da das ursprüngliche Exemplar, welches im Berufungsverfahren vorgelegt worden war, auf der Reise nach Karlsruhe abhanden gekommen war. Vielmehr sahen die Karlsruher Richter Fehler bei der Beurteilung des Berufungsgerichts. Dieses hatte nämlich eine Verkehrsbefragung hinsichtlich des Lindt-Goldhasen auf seine Erkennbarkeit nicht genügend berücksichtigt und somit die einzelnen Bestandteile aus denen sich der Gesamteindruck der Marke ergibt (Form und Farbe der Hasen sowie den weiteren Gestaltungsmerkmalen wie rotes Bändchen mit Glöckchen, aufgemaltes Gesicht) nicht vollständig ermittelt. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung nämlich lediglich auf Form und Farbe des Hasen und verneinte eine Verwechslungsgefahr. Dies sei aber ohne die Berücksichtigung der anderen prägenden Bestandteile der dreidimensionalen Marke „Lindt-Goldhase“ rechtsfehlerhaft. (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 – Az.: I ZR 57/08)