Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen haben in letzter Zeit immer mehr zugenommen. Ein Rechtsmissbrauch liegt gemäß § 8 Abs.4 UWG dann vor, wenn

das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sachfremde Ziele sind. Davon ist auszugehen, wenn die äußeren Umstände in ihrer Gesamtheit aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Antragsteller kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt. Auf verschiedene Indizien für den Rechtsmissbrauch wieß das Landgericht Bochum nun hin.

Zunächst kann eine große Masse an Abmahnungen auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hindeuten. Auch die Tatsache, dass die verlangte Vertragsstrafe der Höhe nach am oberen Rand liegt und diese auch – entgegen dem üblichen Vorgehen – bei schuldlosen Zuwiderhandlungen verlangt werden soll, ist ein Indiz für den Missbrauch, sowie die auffällige zeitnahe Kontrolle der Einhaltung der Unterlassungserklärung. Liegen eben diese kleinen Details vor, findet sich der Abmahnende schnell im Rechtsmissbrauch wieder. (LG Bochum, Urteil vom 05.05.2010 – Az.: I-13 O 217/09)