Grundsätzlich ist nicht jede Bildberichterstattung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Insbesondere werden Bildaufnahmen durch eine Einwilligung der betreffenden Person zulässig. Konkludent kann allerdings nur wirksam eingewilligt werden, wenn dem Betroffenen der Zweck der Veröffentlichung der Aufnahmen bekannt ist. Es genügt nicht, dass – wie im vorliegenden Fall – über einen längeren Zeitraum gefilmt wurde und die gefilmte Person genügend Zeit gehabt hätte sein Missfallen an den Aufnahmen kund zu tun. Ohne Einwilligung sind Bildaufnahmen nur unter dem Gesichtspunkt der Verdachtsberichterstattung zulässig. Es gelten aber strenge Voraussetzung unter denen eine Persönlichkeitsverletzung ausgeschlossen werden kann, da vom Schuldvorwurf „etwas hängen bleiben“ kann. Eine Namensnennung ist daher nur zulässig, wenn es sich um schwere Kriminalität handelt oder um Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren. Daneben darf auch keine Vorverurteilung stattfinden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht auf Anonymität, so dass es grundsätzlich dem Betroffenen zusteht darüber zu entscheiden, inwieweit ein persönlicher Lebenssachverhalt und seine Person in der Öffentlichkeit identifiziert werden. (AG Kleve, Urteil vom 21.01.2009 – Az. 2 O 221/07)