Das LG Frankfurt am Main hatte sich mit der Zulässigkeit von Klauseln bei einem Online-Shop zu beschäftigen.

Die Formulierung „Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeiten“ in Verbindung mit der Zusage, dass die Lieferfrist mit Bestätigung bindend wird, ist nicht unzulässig. Der Kunde muss nämlich in lediglich in der Lage sein das Fristende selbst zu erkennen oder es zu errechnen, was ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Liefertermins gerade möglich ist. Des Weiteren ist zwischen Zirka-Lieferzeiten und Voraussichtlichen Lieferzeiten nicht zu unterscheiden, wobei erstere unstreitig zulässig sind. Der Ausschluss des „Umtauschs“ einer Ware ist ebenso zulässig, denn dieser Begriff ist gerade nicht mit der „Rückgabe“ gleichzusetzen. Unter einem Umtausch wird regelmäßig der Austausch der Ware verstanden, während die Rückgabe die Rücknahme aus gesetzlichen Gründen ist. (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 03.07.2009 – Az. 2-31 O 128/07)