Im zugrundeliegenden Sachverhalt streiten die Parteien um die Zulässigkeit des Weiterverkaufs von Echtheitszertifikaten mit dem Produktkey eines Computerprogramms,

die aus einer sogenannten Volumenlizenz stammen und nicht verwendet werden, weil zu viele Lizenzen erworben wurden. Durch solche Volumenlizenzen wird Großkunden die Möglichkeit gegeben, das fragliche Programm zu vervielfältigen und dies mit dem jeweiligen Produktkey zu verkaufen. Hierbei dient das Ausstellen von Echtheitszertifikaten insbesondere als Sicherheitsmerkmal zum Schutz vor Produktpiraterie. Gerade aber falls diese Zertifikate neben ihrer Funktion, die Authentizität einer Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers übertragbar. Es ist nämlich grundsätzlich diesem vorbehalten zu entscheiden wem die Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Auch kann nicht von Erschöpfung gesprochen werden. Der Grundsatz der Erschöpfung besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht, eine weitere Verbreitung kann dieser nicht einschränken. Allerdings wird dieser Grundsatz bezüglich Lizenzen, die lediglich zum Download von Software berechtigen eingeschränkt und gilt somit vorliegend nicht. (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009 – Az. 11 W 15/09)