Falls sich bei der Verfolgung einer urheberrechtlichen P2P-Rechtsverletzung widersprüchliche Ergebnisse der Ermittlungen ergeben, so geht dies im Zweifel zu Lasten des Rechteinhabers.

Im zugrundeliegenden Fall verfolgte die Rechteinhaberin den Beklagten im Rahmen von P2P-Urheberrechtsverstößen. Vom TK-Anbieter erhielt die Klägerin zunächst die Information, dass der minderjährige Sohn Anschlussinhaber ist. Bei weiteren Nachforschungen ergab sich jedoch, dass der Vater Inhaber der Telefonleitung ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Unterlassungsanspruch der Klägerin zurück.

Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden nicht eindeutig, dass tatsächlich der Beklagte auch Verantwortlicher ist. Es bestehen Zweifel, ob die Informationen der Klägerin richtig sind, da die Auskünfte des Anbieters widersprüchlich waren. Daher gehen diese widersprüchlichen Ergebnisse im Zweifel zu Lasten der Klägerin.

(LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.12 – 2-03 O 394/11)