Ein Grafiker hat für eine Ware ein Logo entworfen und vertraglich vereinbart, dass ein Copyrightvermerk am Logo und somit auf der Ware und der Bewerbung der Ware angebracht werden muss.

Diese Verpflichtung muss dabei unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass ein gleichwertiger Beitrag durch das Logo zur Vermarktung der Ware besteht. Der Name und der Copyrightvermerk müssen deshalb in Relation zur Gesamtgestaltung der Werbung und des Produkts gesehen werden. Daher genügt es nicht den Copyrightvermerk an einer unübersichtlichen und nicht leicht auffindbaren Stelle anzubringen. Ein solches Verhalten verstößt gegen die vertragliche Vereinbarung, verletzt Urheberrechte und kann die Vertragsstrafe auslösen. (LG Bielefeld, Urteil vom 12.04.2010 – Az. 4 O 293/06)