Im zugrundeliegenden Fall wurde der Lebenslauf eines im Bereich des Medienrecht tätigen Anwalts, welcher von diesem selbst im Internet veröffentlicht wurde, vervielfältigt

und erneut öffentlich zugänglich gemacht. Dies geschah im  Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung des betroffenen Anwalts. Dabei liegt gerade kein Fall des urheberrechtlich erlaubten Framings vor, da der Lebenslauf in einer Weise in die „fremde“ Webseite integriert wird, die grundsätzlich eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt. Hierbei ist der Lebenslauf selbst Gegenstand der Ausführungen und wird kritisch gewürdigt. Dies stellt den Zitatzweck, welcher die Veröffentlichung rechtfertigen würde, nicht in Frage. Allerdings muss unter diesem Gesichtspunkt der gebotenen Umfang auf ein notwendiges Minimum beschränkt sein, was vorliegend fraglich erscheint, da gerade der gesamte Lebenslauf wiedergegeben wird. Im Zusammenhang mit der kritischen Auseinandersetzung mit der Selbstdarstellung des betroffenen Anwalts ist jedoch die Wiedergabe des gesamten Lebenslaufs angemessen. Insbesondere muss der Tatsache Rechnung getragen werden, dass der Lebenslauf vom Betroffenen im Internet in der zitierten Weise selbst veröffentlicht wurde. Deshalb ist eine Beschränkung des Zitatrechts nicht erforderlich. ( LG Hamburg, Urteil vom 13.03.2009 – Az. 308 O 645/08)