Derzeit umstritten ist die Frage, ob Facebook Social Plugins, auch als „Gefällt mir“ Button bekannt, in datenschutzrechtlicher Hinsicht zulässig sind. Seit Ende April 2010 ist es den Betreibern von Webseiten durch Facebook erlaubt worden den „Gefällt mir“ Button auf der eigenen Webseite einzubauen.

Ein Facebook-Nutzer, der sich zuvor in dem sozialen Netzwerk eingeloggt hat und dann auf die Seite des Betreibers kommt, sieht den „Gefällt mir“ Button. Klickt er auf den Button, werden die Daten bei Facebook gespeichert und erscheinen auf der Pinnwand des Nutzers und in dessen Facebook-Profil. Da hierbei zahlreiche Daten des Facebook-Nutzers an Facebook bzw. den Webseitenbetreiber übermittelt werden, muss die Verwendung von Facebook Social Plugins in den Datenschutzhinweisen erläutert werden.

Eine zulässige Verwendung des „Gefällt mir“ Button auf der eigenen Webseite ist nur datenschutzrechtlich unbedenklich, wenn der Facebook-Nutzer zuvor in die Datenübermittlung eingewilligt hat. Falls der Facebook-Nutzer nicht eingewilligt hat, stellt das Verwenden des „Gefällt mir“ Buttons eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Gerade diese Einwilligung ist aber problematisch, da eine solche bewusst und eindeutig erfolgen muss und somit nicht wirklich praktibel ist. Eine bloße Einwilligung über Facebook selbst ist auch höchst zweifelhaft, da sich diese nur auf die Facebook-Nutzung und nicht auf andere Webseiten bezieht. Daher kann über eine Einwilligung seitens des Users keine Zulässigkeit des „Gefällt mir“ Buttons angenommen werden.

Andere Stimmen suchen die Zulässigkeit des „Gefällt mir“ Buttons in einer möglichen Erlaubnisnorm. Die einzige die hierfür in Betracht kommt ist der § 15 Abs. 1 TMG. Danach darf der Webseitenbetreiber solche Daten eines Nutzers nur „erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen“. Der „Gefällt mir“ Button kann über diese Norm in einzelnen Fällen somit zulässig sein. Dies gilt aber nur dann, wenn in den datenschutzrechtlichen Hinweisen aureichend begründet wird, dass die Datenübermittlung zwingend erforderlich ist.

(Stellungnahme des ULD vom 19.08.11, Facebook Social Plugins und Datenschutzrecht von Dr. Thomas Helbing)