Bei einer Fernsehberichterstattung über eine Person sind die Belange der Medien und das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei der Frage zu, ob die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern. Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist grundsätzlich im Gesamtkontext zu beurteilen, also auch unter besonderer Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Dies gilt insbesondere bei Fernsehbeiträgen. Hierbei sind nämlich Wort- und Bildberichterstattung naturgemäß miteinander verknüpft – Wort und Bild ergänzen einander –, so dass es regelmäßig schwer möglich ist beides zu trennen und isoliert zu betrachten. Ein aus Anlass des Todes von Fürst Rainier von Monaco ausgestrahlter Beitrag über den Enkel des Fürsten knüpft an ein zeitgeschichtliches Ereignis an und ist aus diesem Grund als zulässige Berichterstattung zu werten. Die darin aufgeworfene Frage nach der zukünftigen Rolle des Enkels im Fürstentum ist nämliche eine für die Öffentlichkeit bedeutende Frage. Im Gesamtkontext gesehen sind somit auch die darin gezeigten Filmausschnitte wegen der Untrennbarkeit von Wort und Bild bei Fernsehbeiträgen zulässig. (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – Az. VI ZR 261/07)