Der Bundesgerichtshof hatte im streitgegenständlichen Fall über die Zulässigkeit von Internet-Videorecordern zu entscheiden.

Auf einer Internetseite wurde ein „internetbasierter Videorecorder“ angeboten, der Fernsehsendungen aufzeichnet. Die Kunden der fraglichen Seite können Sendungen auswählen, die dann als „persönlicher Videorecorder“ auf dem Server des Seitenanbieters gespeichert werden. Diese Sendungen sind nur dem jeweiligen Kunden zugänglich, der die Sendungen über das Internet beliebig oft ansehen kann. Allerdings verletzen solche Internet-Videorecorder die allein den Rundfunkunternehmen zustehenden urheberrechtlich geschützten Leistungsrechte nach § 87 Abs.1 UrhG und sind folglich rechtswidrig. Wird die Sendung nämlich im Auftrag des Kunden abgespeichert, verstößt dies gegen das Recht der Sendeunternehmen ihre Sendung selbst aufzunehmen. Da dies auch nicht ohne Zahlung eines Entgelts geschieht, ist eine Berufung auf das Recht zur Aufzeichnung für den privaten Gebrauch nicht möglich. Ist aber der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert, wird der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnungen angesehen und handelt deshalb gesetzlich zulässig, da dann die Aufzeichnungen für den privaten Gebrauch sind. Allerdings verletzt der Internetseitenbetreiber das Recht der Rundfunkunternehmen ihre Sendungen öffentlich zugänglich zu machen. (BGH, Urteil vom 22.04.2009 – Az. I ZR 216/06)