Durch den Wegfall der sog. „Jahresklausel“ verschlechtert sich die Situation der Versicherten erheblich.

Hintergrund

Rechtsschutzversicherer legen den Verträgen die Allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde. Diese basieren auf Vorschlägen,  die alle paar Jahre vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) überarbeitet und bekanntgegeben werden. Immer mehr Versicherer verwenden nun die  „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) 2012“ – mit wesentlichen Einschränkungen für die Versicherten.

Das Problem

Oft hat ein Streit, der zum Rechtsstreit wird, schon eine Vorgeschichte hat. Das nehmen Rechtsschutzversicherer gern zum Anlass die Deckung zu verweigern. Es wird dann argumentiert, die Ursache für den Rechtsstreit läge vor Abschluss des Versicherungsvertrages und damit außerhalb des versicherten Zeitraums. Ein Beispiel aus dem Arbeitsrecht:

Ein Arbeitnehmer erhält im September 2010 eine Abmahnung für eine verspätete Krankmeldung, schließt im November 2011 eine Rechtsschutzversicherung ab, bekommt im Februar 2012 eine zweite Abmahnung wegen falscher Spesenabrechnung und wird im Mai 2012 gekündigt. Die Kündigung wird auf beide Abmahnungen gestützt.

Der Arbeitnehmer hält beide Abmahnungen und die Kündigung für unberechtigt und verlangt Rechtsschutzdeckung  für die Kündigungsschutzklage.

Rechtslage nach bisher verwendeten Versicherungsbedingungen

Nach bisher verwendeten ARB hätte er eine Deckungszusage erhalten, weil noch die sog. „Jahresklausel“ galt. Zwar wird die Kündigung mit einer Abmahnung begründet, die schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages ausgesprochen wurde. Der Beginn des Versicherungsfalles läge damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung, so dass keine Deckung gegeben würde.

Die Jahresregelung besagt allerdings, dass alle Vorfälle außer Betracht bleiben, die länger als ein Jahr vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung liegen, auch dann, wenn sie eigentlich zum Rechtschutzfall gehören.

Im Beispielfall liegt zwischen der ersten Abmahnung und Abschluss der Rechtsschutzversicherung mehr als ein Jahr, so dass die Versicherung eintrittspflichtig ist.

Verschlechterung durch die neuen ARB 2012

In den jetzt zunehmend verwendeten Versicherungsbedingungen auf Basis der ARB 2012 fehlt diese für die Versicherten günstige Jahresregelung. Im Beispielfall könnte der Versicherer darauf verweisen, dass die erste Abmahnung auch relevant für die Kündigung ist, so dass der Rechtsschutzfall bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages begonnen hat und daher keine Deckungspflicht besteht.

Fazit

Unsere Empfehlung: Achten Sie bei Abschluss einer Rechtsschutzversicherung darauf, dass Bedingungen verwendet werden, die auf älteren Fassungen der ARB basieren. Fragen Sie gezielt nach, welche Regelung zur Jahresklausel gilt.  Lassen Sie sich nicht ohne weiteres dazu überreden, in einen neuen Tarif mit neuen ARB zu wechseln.

 

Die Formulierungen aus den ARB

In den älteren Verträgen z.B. auf Basis der ARB 2000 finden Sie die entscheidende Regelung meist unter der Überschrift „Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz“ in § 4 Absatz 2. Dort heißt es z.B.

„Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.“

Die entsprechende Formulierung in den ARB 2012 lautet:

„2.4.4 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für den Anspruch auf Versicherungsschutz mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Versicherungsfall vor Vertragsbeginn eintritt, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz.“