Anwalt für Foto- und Bildrecht
Fotorecht – Lichtbild – Lichtbildwerk
Als Bildrechte werden meist die Urheberrechte des Urhebers bzw. Lichtbildners an den von ihm erstellten Fotografien bezeichnet. Zu unterscheiden ist der Begriff „Bildrecht“ im
vorgenannten Sinn vom „Recht am eigenen Bild“ – also dem Recht des Abgebildeten.
Im Hinblick auf Fotos unterscheidet man zwischen einfachen Lichtbildern und sog. Lichtbildwerken.
Bildrecht und Lichtbilder
sind Fotos jeglicher Art, die keine hohe künstlerisch gestalterische Werkqualität aufweisen (§ 72 Abs. 1 UrhG).
Bildrecht und Lichtbildwerke
sind im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern persönliche geistige/künstlerische Schöpfungen i. S. d. § 2 UrhG. Lichtbildwerke sind also Fotografien, die über das alltägliche und rein handwerkliche Herstellen hinausgehen und sich durch eine besondere Individualität auszeichnen – man spricht hier vom Erreichen einer bestimmten „Schöpfungshöhe“.
Je nach Einordnung des Werkes ergeben sich im Hinblick auf Schutzdauer, Schutzumfang, Reichweite der Urheberpersönlichkeitsrechte und vielen weiteren Aspekten unterschiedliche Auswirkungen. Im Einzelfall kann die richtige Abgrenzung entscheidend sein, so dass sowohl bei der Vertragsgestaltung, als auch im Streitfall – etwa bei unberechtigter Nutzung – unbedingt ein Spezialist herangezogen werden sollte.
Übertragung von Nutzungsrechten
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Fotos ist es nicht entscheidend, ob es sich um ein Lichtbildwerk oder ein einfaches Lichtbild handelt, denn die für die Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Urhebergesetz (UrhG) gelten auch für Lichtbilder.
Welche Rechte tatsächlich eingeräumt werden sollen, ist zwischen den Parteien grundsätzlich uneingeschränkt aushandelbar. Die Übertragung des Urheberrechts an sich ist rechtlich nicht möglich – das Urheberrecht im engeren Sinne (Urheberpersönlichkeitsrecht) verbleibt immer beim Urheber. Möglich ist lediglich eine Übertragung von Nutzungsrechten und Verwertungsrechten an den vom Urheber geschaffenen Werken.
Verträge über Nutzungs- und Verwertungsrechte
Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte erfolgt normalerweise durch Verträge. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der schuldrechtlichen Verpflichtung und der tatsächlichen Rechtseinräumung, dem sog. Verfügungsgeschäft. Liegt keine wirksame Verpflichtung vor, ist auch die Verfügung unwirksam. Das Nutzungsrecht fällt dann automatisch wieder an den Urheber bzw. den vorrangigen Inhaber der Bildrechte zurück.
Die Übertragung von Nutzungsrechten unterliegt keinem Formzwang, kann also beispielsweise mündlich oder per E-Mail erfolgen. Nur aus Beweisgründen ist (dringend) zu raten, schriftliche Vereinbarungen zu schließen. Aber selbst schlüssiges Verhalten – also etwa das tatsächliche „Aktzeptieren“ bestimmter Nutzungen durch Dritte durch den Urheber – kann als wirksame Rechteübertragung ausgelegt werden.
Eine Nutzungsrechteeinräumung ist aber auch für Werke möglich, die noch gar nicht existieren, sondern erst in Zukunft geschaffen werden (sollen), soweit das Werk und die Nutzungsarten hinreichend genau bestimmt oder bestimmbar ist. Erforderlich ist dann allerdings die Schriftform (§ 40 Abs. 1 UrhG).
Maßnahmen bei der Verletzung von Urheberrechten
Bei der Abwehr von Urheberrechtsverletzungen stehen dem Fotografen oder sonstigen Urheber verschiedene Rechte zur Verfügung. Wichtigste Regelung dazu ist das Uhrebergesetz. Darüber hinaus bleiben aber auch die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anwendbar, so dass vielfältige Möglichkeiten bestehen, gegen die Verletzer von Urheberrechten vorzugehen.
Bildrechtliche Ansprüche aus dem UrhG
Aus dem Urhebergesetz ergeben sich z.B. Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, und Schadensersatzansprüche. Je nach dem Willen des Urhebers können entweder einzelne oder mehrere dieser Ansprüche gleichzeitig verfolgt werden. Ziele, die mit diesen Ansprüchen verfolgt werden können, sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz wie auf Unterlassung, Beseitigung, Vernichtung, Überlassung als auch Auskunft.
a. Ersatz von Schäden
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruch ist eine Verletzung des urheberrechtlich geschützten Werkes (z.B. Foto). Außerdem muss ein Verschulden des Verletzers sowie ein kausaler Schaden vorliegen.
Verletzt werden können sowohl die aus §§ 15 ff. UrhG folgenden Verwertungsrechte als auch die aus §§ 31 ff. UrhG folgenden Nutzungsrechte. Im Bereich der Fotografie sind vor allem das Ausstellungsrecht, das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht zu nennen.
Von Bedeutung ist auch das sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitete Recht auf Quellenangabe gem § 63 UrhG. Bereits durch eine einzige Verletzungshandlung können verschiedene geschützte Rechte des Urhebers/Fotografen beeinträchtigt werden.
Hinsichtlich des zu zahlenden Schadensersatzes können drei verschiedene Berechnungsmethoden angewendet werden:
aa) Tatsächlicher Schaden
Es kann der tatsächlich entstandene Schaden geltend gemacht werden. Die Berechnung erfolgt gem. den §§ 249 ff. BGB.
bb) Herausgabe des Verletzergewinns
Alternativ kann der Verletzte auch den erzielten Verletzergewinn geltend machen. Dabei ist zu beachten, dass der Verletzergewinn sich nicht danach bemisst, was der Verletzer bei sich intern als gewinn ermittelt hat. Vielmehr dürfen von den durch die Verletzungshandlung erzielten Einnahmen nur direkt zuordenbare Kosten abgezogen werden – also etwa keine allgemeinen Verwaltungskosten u.ä.
cc) Lizenzanalogie
Der Verletzte kann auch eine Schadensberechhnung nach der Lizenzanalogie wählen. Dabei wird von einer fiktiven Lizenz in marktüblicher Höhe für die Verletzunghandlung ausgegangen.
dd) Schadensersatz auf Grundlage von AGB
Viele Bildagenturen aber auch Fotografen sind inzwischen dazu übergegangen, in ihren AGB Strafzahlungen für unberechtigte Bildnutzungen aufzunehmen. Die Durchsetzung derartiger Ansprüche kann im Einzelfall problematisch sein – allerdings gibt es inzwischen diverse obergerichtliche Entscheidungen, durch die Vertragsstrafen in AGB von Bildagenturen als zulässig bestätig werden.
b. sonstige wichtige Ansprüche:
Aus § 97 UrhG folgen auch im Bildrecht und Fotorecht daneben verschiedene andere Ansprüche, etwa
- Unterlassungsansprüche
- Beseitigungsansprüche
- Vernichtungs- und Überlassungsansprüche
- Auskunftsansprüche
- Zivilrechtliche Ansprüche
Ansprechpartner für Bildrecht und Fotorecht: RA Alexander Meyer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Ihr Ansprechpartner für Bildrecht:
Alexander Meyer
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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