Nach der Vorschrift des § 13 UrhG hat jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.
Dieser Grundsatz wird zusätzlich untermauert durch das Verbot der Entstellung seines Werkes gemäß § 14 UrhG, das Verbot der Änderung gemäß § 39 UrhG sowie die Pflicht zur Quellenangabe nach § 63 UrhG. Die Einräumung von Nutzungsrechten an bestimmten Werken an einen Anderen verleiht diesem nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht. Zudem steht es ihm weder zu, das Werk als Urheber zu vertreiben oder die Hinweise auf die Urheberschaft zu entfernen. Jedoch ist eine Vereinbarung über die Änderung beziehungsweise den Verzicht auf Urheberbezeichnung trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit des Stammrechts im Sinne des § 39 UrhG grundsätzlich zulässig. Hierbei sind allerdings strenge Anforderungen an eine solche Vereinbarung zum Schutz des Urhebers notwendig. Zum einen berührt das die Feststellung einer (möglicherweise auch stillschweigend) erfolgten vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts. Zum andern bedarf es einer Interessensabwägung im Einzelfall. Innerhalb dieser Prüfung sind die Intensität des Eingriffes, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- beziehungsweise Verwendungszweck zu berücksichtigen. (Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2007 – Az. 4 U 14/07)
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