Rechtsschutz für den Widerruf von Lebensversicherungen

Widerrufsrecht bei Versicherung ohne Kostenrisiko ausüben - auch ohne Rechtsschutz. Hier erfahren Sie wie.
7.2.2023
3
Minuten Lesezeit

HINWEIS:

Einer unserer Schwerpunktbereiche war viele Jahren die Rückabwicklung von Lebensversicherungen aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Inzwischen haben wir diesen Bereich eingestellt, weil sich die Rechtsprechung derart gewandelt hat, dass es heute praktisch unmöglich ist, eine Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchzusetzen.

Der nachfolgende Beitrag zeigt daher exemplarisch, wie sich Rechtsprechung um 180 Grad wandeln kann.

Während es zu Beginn so war, dass praktisch jede Widerrufsbelehrung als fehlerhaft akzeptiert wurde, entwickelte sich die Rechtsprechung so, dass ab ca. 2020 nahezu keine Fehler mehr als ausreichend betrachtet wurden, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Außerdem verschärfte die Rechtsprechung die Kriterin für sog. treuwidriges Verhalten der Versicherten. So wurde etwa die Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherug eins Darlehes als Beleg dafür gewertet, dass der Vericherte trotz fehlender Widerrufsbelehrung die Versicherung behalten will.

Heute gilt: Wenn mit der problemlosen Rückabwicklung von Lebensversicherungen geworben wird, handelt es sich fast immer um unseriöse Angebote Insbesondere dann, wenn mit erfolgsbezogener Vergütung geworben aber trotzdem feste Gebühren abgerechnet werden (insbesondere mit Rechtsschutzversicherung) ist größte Vorsicht geboten!

Wir haben die Rückabwicklung von Lebensversicherung als Fachbereich eingestellt. Nachfolgend ein Beitrag aus der Zeit vor 2023, der heute so nicht mehr gilt!

——————-

Sie überlegen, ob Sie das Widerrufsrecht bei Ihrem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag ausüben, möchten aber kein Kostenrisiko eingehen?

Hier erfahren Sie, wie sie Sie vom Widerrufsrecht auch dann ohne Kostenrisiko Gebrauch machen können, wenn Sie aktuell keine Rechtsschutzversicherung haben.

1. Ausgangssituation

Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob überhaupt ein Widerruf möglich ist (wir bieten eine solche Vorprüfunghier an).

Sind Sie schon rechtsschutzversichert, brauchen Sie hier nicht weiter zu lesen. Haben Sie keine Rechtsschutz, sollten Sie aber das Nachfolgende beachten:

2. Versicherungsfall

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, wann bei den hier besprochenen Widerrufsfällen der Versicherungsfall eintritt, also dass Ereignis, welches den Schaden auslöst. Laut BGH ist der entscheidende Zeitpunkt die Ablehnung des von Ihnen erklärten Widerrufs durch die Lebensversicherung. Details dazu können Sie in unserem Beitrag „Rechtsschutzdeckung bei Rückabwicklung einer Lebensversicherung“ nachlesen.

Es kommt also nicht darauf an, wann Sie den Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben. Dies haben die Rechtsschutzversicherungen früher oft als relevanten Zeitpunkt betrachtet, allerdings zu unrecht, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat.

3. Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung

Das bedeutet, Sie können auch jetzt noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen und danach ggf. den Widerspruch erklären. Dann tritt der Versicherungsfall erst nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages ein und die RSV muss Deckung erteilen und sämtliche Kosten übernehmen. Dies schließt sowohl die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit als auch sämtliche gerichtlichen Tätigkeiten und Verfahrenskosten einschließlich gerichtlicher Sachverständigengutachten ein.

Auf was Sie unbedingt achten müssen:

Wenn Sie nach Abschluss einer neuen RSV auch den Streit über ein Widerrufsrecht gedeckt bekommen wolllen, müssen Sie einige Dinge beachten, sonst erhalten Sie keine Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung.

a) Wartezeit

Nach dem Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung gibt es meist einer Wartezeit – in der Regel 3 Monate. Schadensfälle, die in dieser Zeit eintreten, sind noch vom Versicherungsschutz ausgenommen. Sie dürfen also den Widerspruch erst nach Ablauf dieser Wartezeit erklären!

b) Ausschlussklausel

Seit etwa Mitte 2015 nehmen die Rechtsschutzversicherungen nach und nach spezielle Ausschlussklauseln in die Versicherungsbedingungen auf, die genau auf die Fälle gezielt sind, in denen der Widerruf einer Lebensversicherung strittig ist. Diese Klauseln haben meist folgenden oder einen ähnlichen Wortlaut:

Es besteht kein Rechtsschutz, wenn … der Versicherungsnehmer ein Recht (z.B. Widerruf) ausübt oder ausüben möchte und sich als Voraussetzung dafür auf die Mangelhaftigkeit der Aufklärung, Belehrung oder Beratung über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses beruft und dieser Vertrag vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen wurde oder geschlossen worden sein soll.

Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, prüfen Sie auf jeden Fall, ob eine solche Ausschlussklausel enthalten ist. Aktuell (Mai 2016) gibt es noch verschiedene Versicherer, die solche eine Klausel NICHT in ihren Bedingungen haben. Wenn Sie eine solche Rechtsschutzversicherung jetzt abschließen und nach Ablauf der Wartezeit den Widerruf erklären, sollten Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme haben.

c) Fragen nach Risiken

Bitte beachten Sie, dass Sie natürlich keine falschen Angaben machen dürfen, wenn ein Versicherer konkret nach Risiken fragt. Soweit uns bekannt, gibt es aber bei Rechtsschutzversicherungen nicht die z.B. bei Krankenversicherungen üblichen Fragebögen, die zunächst beantwortet werden müssen.

Benötigen Sie Unterstützung zum Thema Sonstiges?
Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Blog-Beiträge

Aktuelle rechtliche Entwicklungen, Tipps und Expertenwissen zu unseren Fachbereichen – alles an einem Ort.

Contact us

Kontaktieren Sie uns!

Wir stehen Ihnen für Ihre rechtlichen Anliegen und Fragen gerne zur Verfügung.

Check - Elements Webflow Library - BRIX Templates

Danke!

Danke für die Nachricht. Wir werden uns zeitnah bei Ihnen melden!
Formular konnte nicht abgesendet werden. Füllen Sie alle Felder aus!
Markierung des Standort des Anwaltsbüro47 auf einer Karte von Augsburg