Elternzeit & Mutterschutz – Was gilt in Bayern und speziell in Augsburg?

Mutterschutz & Elternzeit in Bayern: Erfahren Sie, welche Rechte Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Augsburg haben.
12.1.2026
9
Minuten Lesezeit

Elternzeit & Mutterschutz Augsburg – Ihre Rechte im Überblick

Mutterschutz und Elternzeit sind zentrale Bestandteile des Arbeitsrechts und dienen dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Familienphase. In Bayern – und somit auch in Augsburg – gelten die bundesweiten Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Ergänzend kommen in manchen Fällen betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen hinzu. Unser Team von Anwaltsbüro47 in Augsburg berät Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten rund um Mutterschutz, Elternzeit und den Wiedereinstieg in den Beruf.

Mutterschutz in Augsburg – Schutzfristen und Beschäftigungsverbote

Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen schwangere Frauen grundsätzlich nicht beschäftigt werden – es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für mindestens acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten: zwölf Wochen). Arbeitgeber in Augsburg und Bayern sind verpflichtet, diese Schutzfristen einzuhalten und das Gehalt (Mutterschutzlohn) in dieser Zeit fortzuzahlen.

Zusätzlich gelten besondere Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz: Schwangere dürfen nicht mit gefährlichen Stoffen, schweren körperlichen Tätigkeiten oder Nachtarbeit belastet werden. Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen anpassen oder gegebenenfalls eine Versetzung anbieten.

Elternzeit in Bayern – Anspruch, Dauer und Antragstellung

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind. Diese kann von Mutter und Vater jeweils einzeln oder gemeinsam genommen werden. Wichtig ist, dass die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt wird. Eine Besonderheit: Bis zu 24 Monate der Elternzeit können auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.

In Bayern gibt es keine abweichenden Sonderregelungen, jedoch fördern viele Arbeitgeber in Augsburg flexible Modelle wie Teilzeitarbeit während der Elternzeit oder Homeoffice. Diese Möglichkeiten können individuell vertraglich geregelt werden – wir prüfen für Sie, ob Ihr Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Elterngeld & Mutterschutzgeld – Finanzielle Unterstützung in Augsburg

Während der Mutterschutzfrist erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie einen Arbeitgeberzuschuss. Nach Ablauf des Mutterschutzes kann Elterngeld beantragt werden – abhängig vom vorherigen Einkommen und der gewählten Bezugsdauer (Basiselterngeld oder ElterngeldPlus). In Bayern gibt es zusätzlich das Bayerische Familiengeld, das unabhängig vom Einkommen gezahlt wird und Familien in Augsburg zusätzliche Unterstützung bietet.

Unser Anwaltsbüro hilft Ihnen bei der Beantragung von Elterngeld und prüft, ob alle Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden.

Kündigungsschutz während Mutterschutz & Elternzeit

Ein zentraler Punkt: Während des Mutterschutzes und der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitgeber dürfen das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit grundsätzlich nicht kündigen. Ausnahmen gelten nur in seltenen Fällen, etwa bei Betriebsstilllegung – und auch dann nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Wenn Sie als Arbeitnehmerin in Augsburg dennoch eine Kündigung erhalten, sollten Sie sofort rechtlichen Rat einholen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen, ob die Kündigung unwirksam ist und unterstützen Sie bei einer Kündigungsschutzklage.

Wiedereinstieg nach der Elternzeit – Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten

Nach Ende der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rückkehr in eine gleichwertige Position. Zwar besteht kein Anspruch auf den exakt gleichen Arbeitsplatz, jedoch darf der Arbeitgeber keine unzulässige Benachteiligung vornehmen.

Viele Mütter und Väter in Augsburg wünschen sich nach der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung. Wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch entsprechen (§ 8 TzBfG). Wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Arbeitszeitgestaltung, Vertragsänderungen und Wiedereinstiegsmöglichkeiten.

Elternzeit & Mutterschutz Augsburg – Wir beraten Sie kompetent und persönlich

Unsere Kanzlei Anwaltsbüro47 in Augsburg unterstützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen Fragen zu Mutterschutz, Elternzeit und Kündigungsschutz. Wir prüfen Ihre Ansprüche, beraten zu Elterngeld und Mutterschutzfristen und vertreten Sie bei Konflikten mit dem Arbeitgeber. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Arbeitsrecht in Bayern – für rechtssichere und familienfreundliche Lösungen.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig, wenn Sie Fragen zu Elternzeit oder Mutterschutz haben. Eine rechtzeitige Beratung hilft, Ihre Ansprüche zu sichern und Missverständnisse zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

FAQ: Elternzeit & Mutterschutz in Bayern und Augsburg

Gilt der Mutterschutz auch für Minijobberinnen oder Teilzeitkräfte in Augsburg?
Ja. Der Mutterschutz gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Auch Minijobberinnen, Teilzeitkräfte und befristet Beschäftigte fallen unter das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Sie haben Anspruch auf Mutterschutzfristen, Arbeitsplatzschutz und Mutterschaftsgeld. Bei geringfügiger Beschäftigung zahlt die Mutterschaftsgeldstelle der Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt eine einmalige Leistung. Arbeitgeber in Augsburg sind verpflichtet, auch für Teilzeitkräfte den Arbeitsplatz zu sichern und Gefährdungen auszuschließen.
Können Väter in Augsburg ebenfalls Elternzeit nehmen – und wie funktioniert das?
Ja, auch Väter haben Anspruch auf Elternzeit. Sie können diese allein, parallel zur Mutter oder nacheinander nehmen. Der Antrag muss ebenfalls spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden. Viele Väter in Bayern nutzen inzwischen das sogenannte ElterngeldPlus, um Teilzeit zu arbeiten und trotzdem Elterngeld zu beziehen. Wichtig: Die Aufteilung und Dauer müssen mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden – wir unterstützen Sie gern bei der rechtssicheren Planung und Beantragung.
Was passiert, wenn während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird?
Kommt während der laufenden Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, beginnt ein neuer Mutterschutz. Die bisherige Elternzeit wird dadurch unterbrochen, und es gelten wieder die Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes. Nach Ablauf der neuen Mutterschutzfrist kann die restliche Elternzeit des ersten Kindes weitergenommen oder an die neue Elternzeit angepasst werden. Diese Kombination ist oft komplex – eine frühzeitige arbeitsrechtliche Beratung in Augsburg hilft, finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Muss der Arbeitgeber in Augsburg während der Elternzeit Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, daher besteht grundsätzlich keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben jedoch in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert, wenn sie Elterngeld beziehen oder familienversichert sind. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung werden Zeiten der Kindererziehung angerechnet, was sich positiv auf spätere Ansprüche auswirken kann. Arbeitgeber müssen diese Zeiten ordnungsgemäß dokumentieren.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer in Augsburg, wenn der Arbeitgeber die Elternzeit ablehnt oder verzögert?
Ein Arbeitgeber kann die Elternzeit nicht einseitig verweigern, wenn der Antrag fristgerecht und ordnungsgemäß gestellt wurde. Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn formale Fehler vorliegen (z. B. fehlende Unterschrift oder falscher Zeitraum). Versucht der Arbeitgeber, den Antrag zu verzögern oder nicht zu bestätigen, sollte der Arbeitnehmer schriftlich nachfassen und ggf. rechtliche Schritte einleiten. In Augsburg vertreten wir Sie dabei, um Ihre Elternzeitrechte konsequent durchzusetzen.
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