Innerhalb einer Diskussionsrunde zum Thema „Nazis raus aus den Köpfen“ wurde einer der Beteiligten als „vorbestrafter Neonazi“ bezeichnet.
Dies ist keinesfalls als Tatsachenbehauptung sondern als Meinungsäußerung zu werten. Allein eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht einer Meinungsäußerung aber nicht den Grundrechtsschutz, vielmehr muss die Äußerung mit Blick auf die konkreten Umstände beurteilt werden. Die Bezeichnung „Nazi“ weist im Übrigen auch verschiedenste Deutungsweisen auf, die von einer streng historischen Terminologie bis zum substanzlosen Schimpfwort reichen. Welche konkret gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung. Wird in einer Diskussionsrunde zum oben genannten Thema jemand als „Nazi“ bezeichnet, soll dies nur seine Stellung als Sympathisant der rechten Szene ausdrücken. „Nazi“ kann hierbei lediglich als schlagwortartige Verkürzung verstanden werden. Eine Geldentschädigung kann daher in diesem Fall nicht zugesprochen werden. (OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2009 – AZ. 1 U 635/08
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