Das Amtsgericht Offenburg hat entschieden, dass es „offensichtlich unverhältnismäßig“ ist, wenn die Staatsanwaltschaft die persönlichen Daten eines Tauschbörsennutzers anhand der IP-Adresse ermitteln will,
wenn es nur um das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken geht. Dieses Verhalten ist „der Bagatellkriminalität zuzuordnen“, erklärte das Gericht im entsprechenden Beschluss vom 20. Juli 2007 (Az. 4 Gs 442/07).
Bisher war es ständige Praxi der deutschen Musikindustrie, zunächst die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern zu erfassen und dann Massenstrafanzeigen einzureichen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte dann über die jeweiligen Provider die zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden persönlichen Daten. Im Wege der Akteneinsicht gelangte die Musikindustrie dann an die gewünschten Informationen.
Die Strafanzeigen der Musikindustrie haben demnach nur den Zweck, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen.
Es ist zu erwarten, dass ähnliche Beschlüsse auch von anderen Gerichten ergehen.
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