Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die gegen Datenschutzregeln verstößt, darf im Kündigungsschutzprozess trotzdem als Beweismittel verwendet werden, es gibt allerdings besondere Voraussetzungen.
So jedenfalls hat es nun das Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil für den Fall entschieden, dass es sich um gravierende Pflichtverletzungen handelt.
Der konkrete Fall drehte sich um einen Arbeitnehmer, dem vorgeworfen wurde, das Werksgelände vorzeitig verlassen zu haben, obwohl er dafür bezahlt wurde. Der Arbeitgeber stützte sich dabei auf Videoaufnahmen einer Überwachungskamera, die den Vorwurf belegen sollten. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Überwachung gegen Datenschutzrecht verstoße und die Aufnahmen daher nicht verwertet werden dürften. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitnehmer recht und sprachen ihm Kündigungsschutz zu.
Das BAG widersprach dieser Auffassung und entschied zugunsten des Arbeitgebers. Es betonte, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer Verwertung der Videoaufnahmen nicht entgegenstehe. Im Falle eines vorsätzlichen Fehlverhaltens wiege das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts schwerer als die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers. Ein Beweisverwertungsverbot gelte nur dann, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstelle. Das BAG argumentierte, dass die Überwachung durch Schilder angekündigt worden sei und offensichtlich gewesen sei.
Experten begrüßten das Urteil des BAG und betonten, dass offene Videoüberwachung ein anerkanntes Mittel zur betrieblichen Gefahrenprävention sei. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz nur in engen Grenzen zulässig sei und ein konkreter Anfangsverdacht vorliegen müsse. Zudem müsse die Videoüberwachung das mildeste Mittel zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen sein.
Das Urteil hat auch Auswirkungen auf Betriebsvereinbarungen. Das BAG stellte fest, dass eine Betriebsvereinbarung allein kein Beweisverwertungsverbot begründen könne. Es obliegt den Gerichten, darüber zu entscheiden, ob eine Videoaufzeichnung verwertet werden darf oder nicht.
Es ist interessant zu bemerken, dass der Europäische Gerichtshof bisher nicht entschieden hat, ob Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein gerichtliches Verwertungsverbot zur Folge haben. Das BAG sah in diesem Fall jedoch keinen Anlass, eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu stellen.
Insgesamt setzt das BAG mit diesem Urteil seine bisherige Linie fort, wonach Datenschutz kein absoluter Täterschutz ist und Beweisverwertungsverbote nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen Datenschutzvorgaben angenommen werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf Datenschutz und Videoüberwachung am Arbeitsplatz weiterentwickeln wird.
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