Ein von einem zertifizierten Sachverständigen erstelltes Gutachten ist grundsätzlich als wissenschaftliches Sprachwerk nach § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG geschützt,
da es eine strukturierte Gedankenführung und eine individuelle sprachliche Gestaltung enthält. Werden dies Gutachten in irgendeiner Form genutzt, sei es auf einem Internetportal oder mittels Versand durch E-Mail, stellt dies grundsätzlich eine Vervielfältigung und damit ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Deswegen erfordert dies in der Regel die Einwilligung des Sachverständigen. Dabei kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass der Auftraggeber des Gutachtens jegliche urheberrechtliche Nutzungsrechte durch schlüssiges Verhalten oder Stillschweigen mit erworben hat. Hierbei ist jedoch grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Der Vertragszweck müsste eindeutig bestimmbar sein und eine Zweckübertragung der fraglichen Nutzungsrechte ermöglichen. (LG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 – Az. 308 O 580/08)
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