HINWEIS:
Einer unserer Schwerpunktbereiche war viele Jahren die Rückabwicklung von Lebensversicherungen aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Inzwischen haben wir diesen Bereich eingestellt, weil sich die Rechtsprechung derart gewandelt hat, dass es heute praktisch unmöglich ist, eine Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchzusetzen.
Der nachfolgende Beitrag zeigt daher exemplarisch, wie sich Rechtsprechung um 180 Grad wandeln kann.
Während es zu Beginn so war, dass praktisch jede Widerrufsbelehrung als fehlerhaft akzeptiert wurde, entwickelte sich die Rechtsprechung so, dass ab ca. 2020 nahezu keine Fehler mehr als ausreichend betrachtet wurden, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Außerdem verschärfte die Rechtsprechung die Kriterin für sog. treuwidriges Verhalten der Versicherten. So wurde etwa die Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherug eins Darlehes als Beleg dafür gewertet, dass der Vericherte trotz fehlender Widerrufsbelehrung die Versicherung behalten will.
Heute gilt: Wenn mit der problemlosen Rückabwicklung von Lebensversicherungen geworben wird, handelt es sich fast immer um unseriöse Angebote Insbesondere dann, wenn mit erfolgsbezogener Vergütung geworben aber trotzdem feste Gebühren abgerechnet werden (insbesondere mit Rechtsschutzversicherung) ist größte Vorsicht geboten!
Wir haben den Bereich eingestellt. Nachfolgend ein Beitrag aus der Zeit vor 2023, der heute so nicht mehr gilt!
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Beim sog. Policenmodell handelt es sich um ein besonderes Verfahren zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Der Vertragsabschluss nach dem Policenmodell ist seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unzulässig.
Nach dem Policenmodell übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Pflichtinformationen für Verbraucher (Versicherungsbedingungen AVB, Belehrung über Widerrufsrechte usw.) erst zusammen mit der Police, also dem Versicherungsschein.
Nach dem Policenmodell wird der Versicherungsvertrag erst dann wirksam geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss, anders als nach dem Antragsmodell, selbst aktiv werden um zu verhindern, dass der Vertrag zu Stande kommt.
Pflichtinformationen, AVB und die Police wurden also zeitgleich an den Versicherungsnehmer übergeben.
Das Policenmodell wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen (Az.IV ZR 76/11 und IV ZR 73/13) teilweise als Europarechtswidrig bezeichnet.
Versicherungsnehmer können danach unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungsverträge widerrufen und so die bezahlten Beiträge sowie eine zusätzliche Verzinsung zurück erhalten.
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