Policenmodell

BGH entscheidet über Zulässigkeit von Versicherungsverträgen nach Policenmodell. Hintergründe und Folgen im Überblick.
7.2.2023
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Minuten Lesezeit

Beim sog. Policenmodell handelt es sich um ein besonderes Verfahren zum Abschluss eines Versicherungsvertrages. Der Vertragsabschluss nach dem Policenmodell ist seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unzulässig.

Nach dem Policenmodell übermittelte das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer die Pflichtinformationen für Verbraucher (Versicherungsbedingungen AVB, Belehrung über Widerrufsrechte usw.) erst zusammen mit der Police, also dem Versicherungsschein.

Nach dem Policenmodell wird der Versicherungsvertrag erst dann wirksam geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss, anders als nach dem Antragsmodell, selbst aktiv werden um zu verhindern, dass der Vertrag zu Stande kommt.

Pflichtinformationen, AVB und die Police wurden also zeitgleich an den Versicherungsnehmer übergeben.

Das Policenmodell wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen (Az.IV ZR 76/11 und IV ZR 73/13) teilweise als Europarechtswidrig bezeichnet.

Versicherungsnehmer können danach unter bestimmten Voraussetzungen die Versicherungsverträge widerrufen und so die bezahlten Beiträge sowie eine zusätzliche Verzinsung zurück erhalten.


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