Falls ein Interviewter zunächst in die Aufnahmen einwilligt, diese Zustimmung aber später widerruft, ist die Ausstrahlung des Fernsehinterviews unzulässig.
Im zugrundeliegenden Fall gab der Großvater eines bei der Loveparade 2010 tödlich verunglückten Mädchens einem TV-Team ein Interview. Hierbei wurden sowohl er als auch ein Foto seiner verstorbenen Enkelin gezeigt. Nach einer Absprache mit der Mutter des Mädchens erklärte der Großvater, dass das Interview nicht im Fernsehen ausgestrahlt werden soll. Der TV-Sender weigerte sich jedoch und wollte das Interview trotzdem ausstrahlen. Die Mutter und der Großvater klagten gegen das TV-Team auf Unterlassung.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt.
Auch wenn der Großvater einem Interview zunächst zugestimmt hat, muss ein nachträglicher Widerruf der Einwilligung berücksichtigt werden. Ein erfolgreicher Widerruf ist immer dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten besteht und die Einwilligung dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist. Im zugrundeliegenden Fall würden durch die Ausstrahlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild des Klägers verletzt.
Folglich ist sein Unterlassungsbegehren gerechtfertigt.
(LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.10 – 12 O 309/10)
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