Wo Menschen sich zusammenschließen um gemeinsam etwas zu tun oder zu erreichen, wird heute auch elektronisch kommuniziert und eine Website betrieben. Vom Sportverein bis zur Bürgerinitiative haben damit viele Verantwortliche plötzlich mit Fragen aus dem Bereich des Urheberrechts, der Persönlichkeitsrechte, der gewerblichen Schutzrechte (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) und dem Datenschutz zu tun.
Leider sind diese Rechtsgebiete zum Teil absolute Minenfelder im Hinblick auf mögliche Fehler und finanzielle Folgen. Um ein grundsätzliches Bewusstsein dafür zu schaffen, wo diese Minenfelder liegen und wie man sie vermeidet, kann diese Checkliste verwendet werden.
Bei Fotos ist immer zwischen dem Urheberrecht des Fotografen und den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen zu unterscheiden. Für eine Veröffentlichung muss beides konkret vom jeweils Betroffenen vorliegen, wenn sich nicht eine Erlaubnis aus einem Gesetz ergibt.
Es gilt der Grundsatz: ausnahmslos an jedem Foto entsteht ein Urheberrecht, auch wenn es ein noch so banaler Schnappschuss ist. Um ein Foto veröffentlichen zu dürfen ist daher Grundvoraussetzung das Einverständnis des Fotografen.
Schwieriger ist es meist, die Rechte der abgebildeten Personen zu klären. Ausgangslage ist zunächst, dass für jede Person, die auf dem Bild erkennbar abgebildet ist, deren Einwilligung vorliegen muss.
Allerdings gibt es eine Reihe von gesetzlichen Ausnahmen, die eine Veröffentlichung von Personenfotos auch ohne Einwilligung erlaubt.
Beim Fotografieren von Kunstwerken oder Häusern im öffentlichen Raum gilt grundsätzlich die sog. Panoramafreiheit gem. § 59 UrhG. Danach darf man die „äußere Ansicht“ von Gebäuden auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers fotografieren und veröffentlichen. Allerdings muss der Fotograf während der Aufnahme an einem öffentlich frei zugänglichen Punkt stehen, zum Beispiel auf einem Weg neben dem Grundstück und nicht in einer Privatwohnung im Haus gegenüber. Auch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Leitern oder sehr großen Zoom-Objektiven ist nicht mehr zulässig. Im Einzelnen gibt es hier oft Abgrenzungsprobleme.
Einwilligung bedeutet, dass VOR einer Veröffentlichung die Zustimmung erfolgt. Die Zustimmung ist eine rechtsgeschäftliche Erklärung, sodass bei Minderjährigen ein oder beide Elternteile zustimmen müssen.
Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) erfolgen. Ein bloßes „In-Kauf-Nehmen“ genügt nicht. Wer also damit rechnen muss, mit auf eine Aufnahme zu geraten und sich dennoch nicht entfernt, erklärt damit noch nicht seine Einwilligung.
Wird er abgebildete für das Foto bezahlt, wird eine Einwilligung zur Veröffentlichung vermutet. Streit kann hier trotzdem über den erlaubten Umfang entstehen, wenn dazu keine Regelung getroffen wurde.
Eine Einwilligung wird auch dann vermutet, wenn sich eine Person im Bewusstsein fotografiert zu werden ins Bild drängt oder bewusst vor der Kamera posiert.
Die Nutzung von Mitarbeiterfotos betrifft das Persönlichkeitsrecht. Daher ist stets eine Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich (§ 22 KUG). Allein aus dem Abschluss eines Arbeitsvertrages kann diese Einwilligung nicht hergeleitet werden. Es muss eine konkrete Einwilligung vorliegen. Um das im Streitfall auch nachweisen zu können, sollte eine Einwilligung schriftlich dokumentiert werden und konkret klären, für welche Zwecke das Foto verwendet werden darf (Intranet, Website, SocialMedia?).
Mannschaftsfotos stellen ein bewusstes Posieren vor der Kamera dar, so dass im davon ausgegangen werden kann, dass damit auch das Einverständnis zur Veröffentlichung verbunden ist.
Werden Spiele oder Wettkämpfe vor Publikum ausgetragen und sind sie ihrem Charakter nach öffentliche Veranstaltungen, so wird auch hier die Veröffentlichung von Aufnahmen regelmäßig zustimmungsfrei sein. Wichtig ist, dass der Abgebildete nicht als Individuum herausgestellt, sondern als Mitglied der Gruppe oder Teilnehmer der Veranstaltung abgebildet wird. Zulässig sind deshalb Bilder, die das Geschehen wiedergeben, unzulässig Porträtaufnahmen von Teilnehmern. Zu berücksichtigen dabei ist immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Veröffentlichung von entstellenden, die Würde der Person verletzenden Abbildungen (z.B. sehr unvorteilhafte Haltung, unbewusste Gesten, Verletzung) nicht zulässt.
In den meisten Fällen wird bei Vereinsveranstaltungen oder ähnlichen Events bereits eine der vorgenannten Ausnahmeregelungen greifen und die Einholung einer individuellen Einwilligung überflüssig machen. Ist bei einer Veranstaltung zu erwarten, dass gezielt über einzelne Teilnehmer berichte und Fotos oder Filmaufnahmen verwenden werden, sollte man vorher die Einwilligung einholen und diese schriftlich fixieren.
Es ist auch möglich, bereits im Aufnahmeantrag (Beitrittserklärung, Mitgliedsantrag) für Neumitglieder einen Hinweis aufzunehmen, dass im Rahmen von Vereinsveranstaltungen, an denen das Mitglied teilnimmt, Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden und das Mitglied seine Einwilligung erteilt, diese Aufnahmen im Rahmen der Berichterstattung über dieses Ereignis in der Vereinszeitschrift und im Internet (auf der Homepage des Vereins) zu verwenden. Das Mitglied muss darauf hingewiesen werden, dass es seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Eine solche Regelung auf dem Aufnahmeantrag würde dem Verein allerdings eine womöglich zu weitreichende Befugnis einräumen, die rechtliche Zulässigkeit ist deshalb nicht sicher. Es ist daher sinnvoll, sowohl die Regelung in das Aufnahmeformular aufzunehmen und darüber hinaus im Einzelfall zu entscheiden, ob eine individuelle Einwilligung eingeholt wird.
Unabhängig von Fotos gibt es noch einige neuralgische Punkte, an denen das Urheberrecht zu beachten ist.
Es gibt in Deutschland einige „Kartenverlage“ die darauf spezialisiert sind, das Internet nach ungenehmigten Verwendung ihrer Stadtpläne zu durchsuchen und dann horrende Schadensersatzforderungen zu stellen. Es ist deshalb dringend davon abzuraten, Anfahrtsskizzen aus Stadtplänen oder sonstigen Karten zu erstellen. Google-Maps bietet hier gute Möglichkeiten an, die meist kostenlos genutzt werden können.
Immer wieder kommt es vor, dass zur Illustration der Homepage Bilder/Karikaturen/Zeichnungen usw. verwendet werden. Das ist natürlich unzulässig, wenn keine entsprechende Lizenz vorliegt. Auch hier gibt es Künstler, die sehr konsequent das Internet durchsuchen lassen und jeden Verstoß massiv verfolgen, so z.B. der Künstler Ulli Stein.
Schließlich sollte auch ein Bewusstsein für Markenrechte vorhanden sein. Die Kosten für die Verletzung von Markenrechten liegen meist um ein Vielfaches höher als bei der Verletzung von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten. Geht es um eine bekannte Marke, dann fallen schon für das erste Abmahnschreiben durch eine Anwaltskanzlei Kosten in Höhe von 2.000,- bis 4.000,- EUR an, was gerichtlich auch regelmäßig bestätigt wird.
Es sollte daher grundsätzlich vermieden werden, die geschützten Logos bekannter Marken auf der Homepage oder sonst wo zu verwenden.
Natürlich deckt diese Checkliste nicht alle denkbaren Probleme im Zusammenhang mit Veröffentlichungen ab. Wenn Sie sicher gehen wollen oder ein größeres Projekt haben, empfehlen wir die Einholung anwaltlichen Rats.
Allgemein gilt:
Grundlage für den Datenschutz ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte aus dem Grundgesetz. Darauf basiert das Bundesdatenschutzgesetzt (BDSG). Das BDSG gilt auch für Vereine und Verbände.
Zweck des BDSG ist es „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“
Die besondere Schutzbedürftigkeit der gespeicherten Daten erfordert eine immer höhere Sensibilität aller Mitarbeiter in Verbänden, gleich ob haupt- oder ehrenamtlich tätig.
Die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten. Zulässig sind diese Maßnahmen nur dann, wenn
vorliegt.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten Person oder einer bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Insbesondere sind das:
Nein. Das BDSG gilt völlig unabhängig davon, wie die Daten gespeichert werden, also gleichgültig ob analog oder digital.
(§ 6 BDSG)
Jeder Verein und jedes Unternehmen muss gem. § 5 BDSG seine Mitarbeiter, die personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, auf das Datengeheimnis verpflichten. Diese Verpflichtung muss nachgewiesen werden können muss daher schriftlich und mit persönlicher Unterschrift erfolgen.
Einen Datenschutzbeauftragen müssen ab Mai 2018 alle Unternehmen/Organisationen haben, in denen mindestens 9 Personen regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Wenn das möglich erscheint, sollte unbedingt genau geprüft werden, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss. Für den Fall, dass Verstöße gegen das BDSG festgestellt werden, drohen künftig hohe Bußgelder.
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