Ein Bild von Joschka Fischers Haus

BGH entscheidet: Politiker darf mit seinem Wohnhaus in Medien abgebildet werden.
7.2.2023
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Minuten Lesezeit

In einem Artikel erschienen Einzelheiten über das von dem ehemaligen Außenminister und Vizekanzler erworbene Wohnhaus und ein Foto von diesem. 


Joschka Fischer sah darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes und klagte. Diesen Streit hatte nun der BGH zu entscheiden. Dieser stellte zunächst fest, dass die Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses grundsätzlich die Anonymität der Privatsphäre und auch das Recht der Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände verletzen kann, wenn dies ohne Willen des Betroffenen geschieht und daneben sein Name genannt wird. Vorliegend stellte der BGH jedoch keinen schwerwiegenden Verstoß fest. Dies begründete er zunächst damit, dass die Identifizierung des Wohnhauses aufgrund der Berichterstattung nicht möglich sei. Des Weiteren erschien der Bericht aus aktuellem Anlass: Joschka Fischer verabschiedete sich von seiner Bundestagsfraktion und schied damit aus der Politik aus. Wegen seiner herausragenden politischen Stellung im politischen Leben ist das öffentliche Interesse an der Frage, wie der Politiker nun sein Leben gestaltet sehr hoch. Auch war der Artikel mit einer Darstellung der Entwicklung des Politikers und einer kritischen Anmerkung, wovon dieses Haus wohl bezahlt wurde, in seiner Art geeignet gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen anzuregen. Aus diesen Gründen sah der BGH ein Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses und erklärte die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung. (BGH, Urteil vom 19.05.2009 – Az. VI ZR 160/08)

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