HINWEIS:
Einer unserer Schwerpunktbereiche war viele Jahren die Rückabwicklung von Lebensversicherungen aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Inzwischen haben wir diesen Bereich eingestellt, weil sich die Rechtsprechung derart gewandelt hat, dass es heute praktisch unmöglich ist, eine Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchzusetzen.
Der nachfolgende Beitrag zeigt daher exemplarisch, wie sich Rechtsprechung um 180 Grad wandeln kann.
Während es zu Beginn so war, dass praktisch jede Widerrufsbelehrung als fehlerhaft akzeptiert wurde, entwickelte sich die Rechtsprechung so, dass ab ca. 2020 nahezu keine Fehler mehr als ausreichend betrachtet wurden, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Außerdem verschärfte die Rechtsprechung die Kriterin für sog. treuwidriges Verhalten der Versicherten. So wurde etwa die Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherug eins Darlehes als Beleg dafür gewertet, dass der Vericherte trotz fehlender Widerrufsbelehrung die Versicherung behalten will.
Heute gilt: Wenn mit der problemlosen Rückabwicklung von Lebensversicherungen geworben wird, handelt es sich fast immer um unseriöse Angebote Insbesondere dann, wenn mit erfolgsbezogener Vergütung geworben aber trotzdem feste Gebühren abgerechnet werden (insbesondere mit Rechtsschutzversicherung) ist größte Vorsicht geboten!
Wir haben den Bereich eingestellt. Nachfolgend ein Beitrag aus der Zeit vor 2023, der heute so nicht mehr gilt!
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Das Antragsmodell ist eine Verfahrensweise zum Abschluss eines Versicherungsvertrags (Lebensversicherung/Rentenversicherung usw.). Bei diesem Verfahren handelt es sich um die nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich bevorzugte Weise zum Vertragsabschluss.
Beim Antragsmodell werden die Versicherungsbedingungen und Pflichtinformationen (z.B. Widerrufsbelehrung) dem Versicherungsnehmer bereits zusammen mit den Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Die Information über die Vertragsinhalte und die Hinweise zu den Verbraucherrechten liegen dem Versicherungsnehmer also vor dem Zustandekommen des Vertrages vor.
Das Antragsmodell entspricht der Intention der gesetzlichen Regelung in § 7 VVG, wonach dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen in Textform mitzuteilen sind.
Der Interessent erhält, anders als beim Policenmodell, beim Antragsmodell die Gelegenheit, sich vor dem Vertragsschluss über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Ist der Interessent mit den Vertragsmodalitäten nicht einverstanden, wird er den Antrag erst gar nicht stellen und damit der Versicherung schon keine Gelegenheit geben, den Vertrag überhaupt abzuschließen.
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