Bei krankheitsbedingter Abwesenheit eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber zur Bearbeitung von geschäftlichen Angelegenheiten in den dienstlichen Email-Account Einsicht nehmen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Fernmeldegeheimnis sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin über einen längeren Zeitraum krank gemeldet und hatte keinen Stellvertreter benannt bzw. eine elektronische Abwesenheitsnotiz eingerichtet.
Über diesen Zeitraum konnten zahlreiche anfallende Kundenanfragen nicht bearbeitet werden. Daher versuchte der Arbeitgeber mehrmals vergeblich Kontakt zu der krank gemeldeten Arbeitnehmerin aufzunehmen. Nach Rücksprache mit dem Betriebsrat sowie einer Sozialbetreuerin verschaffte sich der Arbeitgeber über die IT-Abteilung Zugriff auf den Email-Account der Klägerin. Die Klägerin sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage zurück.
Nach Meinung des Gerichts steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu.
Insbesondere die Tatsache, dass der Arbeitgeber mehrmals versucht hat die Arbeitnehmerin zu erreichen und zusätzlich den Betriebsrat informiert hat, sprechen gegen einen solchen Anspruch. Daher konnte das Gericht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bemüht war, durch sein Vorgehen nicht die Rechte der Klägerin zu verletzen. Auch die Tatsache, dass es dem Arbeitgeber lediglich um den Zugriff auf geschäftliche Emails ging, spricht für den Arbeitgeber. Daher ist das Vorgehen des Arbeitgebers nicht als rechtswidrig einzustufen.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.11 – 4 Sa 2132/10)
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