Als Computersabotage nach § 303 b I Nr. 1, II StGB sind sogenannte distributed denial-of-service-Attacken (kurz DDoS) einzuordnen. Wer Firmen mit einer solchen Attacke gegen Zahlung von Geld bedroht, unterfällt dem Straftatbestand der Erpressung.
Im zugrundeliegenden Fall drohte der Angeklagte die Websiten einiger Glücksspielanbieter funktionsunfähig zu machen, wenn ihm nicht eine bestimmte Summe an Geld bezahlt wird. Das dafür benötigte Bot-Netz mietete er bei einem russischen Provider an. Dadurch wurde eine große Anzahl an privaten Computern mit einem Trojaner infiziert. Daraufhin bedrohte er verschiedene Glücksspielanbieter mit DDoS-Attacken. Diese könnten jedoch noch abgewendet werden, wenn ihm die Anbieter Erpressungsgelder in Höhe von 1.000 – 2.000 Euro bezahlen.
Der Angeklagte führte schließlich bei den Anbietern, die eine Zahlung verweigerten tatsächlich die angedrohten DDoS-Attacken durch. Durch diese waren die Websiten der betroffenen Anbieter für mehrere Stunden nicht mehr erreichbar. In Folge dieser Attacken entstand ein Schaden im sechsstelligen Bereich.
Der Angeklagte wurde vom Langericht Düsseldorf wegen Erpressung und Computersabotage zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Nach Ansicht des Gerichts unterfallen die Handlungen des Angeklagten dem § 303 b I Nr. 2, II StGB, denn durch das „Überfluten“ des Servers mit Anfragen sei der Betrieb des Rechners zum Erliegen gekommen. Zudem ist auch der Tatbestand der gewerbsmäßigen Erpressung erfüllt, da er die Attacken ankündigte und für die Nichtdurchführung der Attacken Geld verlangte.
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