Einer unserer Schwerpunktbereiche war viele Jahren die Rückabwicklung von Lebensversicherungen aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen. Inzwischen haben wir diesen Bereich eingestellt, weil sich die Rechtsprechung derart gewandelt hat, dass es heute praktisch unmöglich ist, eine Rückabwicklung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung durchzusetzen.
Der nachfolgende Beitrag zeigt daher exemplarisch, wie sich Rechtsprechung um 180 Grad wandeln kann.
Während es zu Beginn so war, dass praktisch jede Widerrufsbelehrung als fehlerhaft akzeptiert wurde, entwickelte sich die Rechtsprechung so, dass ab ca. 2020 keine Fehler mehr als ausreichend betrachtet wurden, um einen Widerruf zu rechtfertigen. Außerdem verschärfte die Rechtsprechung die Kriterin für sog. treuwidriges Verhalten der Versicherten. So wurde etwa die Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherug eins Darlehes als Beleg dafür gewertet, dass der Vericherte trotz fehlender Widerrufsbelehrung die Versicherung behalten will.
Heute gilt: Wenn mit der Rückabwicklung von Lebensversicherungen geworben wird, handelt es sich fast immer um unseriöse Angebote!
Wir haben den Bereich eingestellt. Nachfolgend ein Beitrag aus der Zeit vor 2020, der heute so nicht mehr gilt!
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In unserem Fachressort für die Rückabwicklung von Lebensversicherung haben wir umfangreiche Erfahrungen gesammelt. Inzwischen wurden von uns über 1.000 Widerrufsbelehrungen geprüft, eine Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt, Urteile erstritten und gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche geschlossen.
Bei der Frage, wie groß der Anteil von Widerrufsbelehrungen bei Lebensversicherungen aus dem Zeitraum 1995 bis 2007 ist, die fehlerhaft sind, bekommt man recht unterschiedliche Antworten. Wir hören immer wieder von sog. „Dienstleistern“, die in großem Stil Lebensversicherungsverträge „einsammeln“ mit der Aussage, das so gut wie alle Lebensversicherungen mit fehlerhaften Belehrungen versehen waren. Das stimmt mit unseren Erfahrungen nicht überein. Tatsächlich sind ca. 20% der von uns geprüften Belehrungen in Ordnung, sodass ein Widerruf nicht mehr funktioniert.
Wir veröffentlichen hier die Zahlen zu den von uns geprüften Widerrufsbelehrungen. Daraus ergibt sich ein Bild über den Anteil der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen für die jeweilige Versicherung.

Zu der nebenstehenden Grafik ist Folgendes zu sagen:
Wir sehen bei den von uns geprüften Fällen einige Muster, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Die Belehrungen der Zurich Versicherung sind fast immer korrekt. Ein Widerruf ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Bei den Versicherungen am Ende der Grafik, bei denen die Fehlerquote mit 0% angegeben ist, wurden teilweise nur so wenige Verträge geprüft, dass auch eine Quote von 0% nicht zu der Aussage berechtigt, dass generell alle Belehrungen in Ordnung sind. Gleiches gilt umgekehrt für die Versicherungen, bei denen die Fehlerquote mit 100% angegeben ist.
Eine Fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist noch keine Garantie dafür, dass am Ende ein weit über dem Rückkaufswert liegender Betrag ausbezahlt wird. Zwar stehen die Chancen dafür gut, aber sowohl bei der Berechnung der Ansprüche als auch bei Fragen der Verwirkung, der richtigen Prozessstrategie und vieler Anderer Faktoren zeigt sich für uns immer mehr, dass diese Rückabwicklungsfälle rechtlich anspruchsvoll sind und gute Ergebnisse nur mit viel Erfahrung und Spezialwissen aus dem Bereich der Lebensversicherungen zu erzielen sind.
Aktuelle rechtliche Entwicklungen, Tipps und Expertenwissen zu unseren Fachbereichen – alles an einem Ort.
Wir stehen Ihnen für Ihre rechtlichen Anliegen und Fragen gerne zur Verfügung.
