Die Werbung mit dem Siegel von „Verbraucherschutz.de“ ist irreführend und daher wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Sachverhalt verwendete die Beklagte für die Bewerbung ihrer Internetportale das Gütesiegel von „Verbraucherschutz.de“. Dies hielt der klägerische Verbraucherzentrale Bundesverband für irreführend.
Das Oberlandesgericht Dresden bejahte einen Unterlassungsanspruch.
Die Bewertung durch Dritte wirkt immer objektiv und wird daher übermäßig ernst genommen.
Es fehlt im vorliegenden Fall an einem objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabeverfahren. Die Bewertung beruht ausschließlich auf Selbstauskünften der jeweiligen Unternehmen. Diese Aussagen werden nicht weiter untersucht, sondern lediglich auf Plausibilität geprüft.
(OLG Dresden, Urteil vom 03.07.12 – 14 U 67/12)
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