Anwalt für Presserecht und Medienrecht

Presserecht, was ist das?

Das Presserecht umfasst im Wesentlichen folgende Bereiche:

Die Schutzrechte der Presse, insbesondere das Verbot der Einleitung von Sondermaßnahmen gegen die Presse oder den Zwang, sich Berufsorganisationen anzuschließen,

einen freien Zugang zu den Presseberufen zu gewährleisten oder das Zeugnisverweigerungsrecht der Pressevertreter. Auch der Quellenschutz, also das Recht der Verleger, Herausgeber, Redakteure, Journalisten usw. die Benennung von Informanten zu verweigern, ist Teil der Schutzrechte.

Die Pressefreiheit wird von Art. 5 Abs. 2 Grundgesetz garantiert, wenn auch nicht schrankenlos. Die Pressefreiheit findet ihre Grenzen in den gesetzlichen Bestimmungen, die zum Schutz anderer wichtiger Grundrechte erlassen worden sind. Auf gar keinen Fall darf der Gesetzgeber in die Substanz des Presserechts eingreifen. In einer der maßgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes heißt es dazu:

„Aus dieser grundlegenden Bedeutung des Grundrechts ergibt sich, daß es nicht folgerichtig wäre, die sachliche Reichweite gerade dieses Grundrechtes jeder Relativierung durch einfaches Gesetz zu überlassen. Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechtes gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechtes auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und allgemeinem Gesetz ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“

Kollidiert deshalb das Grundrecht der Pressefreiheit mit der Bestimmung eines allgemeinen Gesetzes, so hat die Schranke entgegen dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 GG keinen absoluten Vorrang vor dem Grundrecht des Artikels 5 Absatz 1 GG. Vielmehr ist unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Umstände (des Einzelfalles) eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern vorzunehmen.

Unsere Spezialgebiete im Presserecht:

Schutz der Pressevertreter

Rechte und Pflichten von Journalisten bei Recherchen und Berichterstattung spielen eine bedeutende Rolle in der Praxis. Oft nutzen Journalisten in diesem Zusammenhang zu wenig die rechtlichen Möglichkeiten, die sich z.B. aus allgemeinen Auskunftsansprüchen und Zutrittsrechten, Einsichtsrechten in öffentliche Register und Akten usw. ergeben.

Der Schutz vor der Presse ist ebenfalls ein wesentlicher Teil des Presserechts. Hier geht es um die Wahrung von Persönlichkeitsrechten von Betroffenen Personen. In unserer Rubrik „Äußerungsrecht“ finden sich hierzu eine Vielzahl von Artikeln über aktuelle Entscheidungen aus diesem Bereich. Der Gegendarstellungsanspruch

Vertragsgestaltung

In der anwaltlichen Praxis spielt oft der Ausgleich der verschiedenen Interessen von Informanten, Interviewpartnern, Jornalisten und Betroffenen Dritten mit. Hier gibt es oft Bedarf für besondere Vereinbarungen, die einschlägiges Hintergrundwissen und hohe Spezialisierung auf Seiten der eingeschalteten Rechtsanwälte voraussetzen. Dies gilt etwa für Interviewverträge, Informations- oder Exklusivverträge.

Schutz von Persönlichkeitsrechten

Hat bereits eine Verletzung stattgefunden, z.B. des Rechts am eigenen Bild oder im Bereich der Wortberichterstattung, gibt es eine Vielzahl von presserechtlichen Ansprüchen, die außerordentlich schwierig zu handhaben sind. Etwa der Gegendarstellungsanspruch, der presserechtliche Unterlassungsanspruch, der Widerrufsanspruch oder Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung immaterieller Rechte.

Medienrecht

„Medienrecht“ ist als Oberbegriff zu verstehen und umfasst Teilgebiete des öffentlichen Rechts, des Zivilrechts und des Strafrechts. Das Medienrecht versucht einerseits individuelle und zum anderen massenhafte bzw. universale Information und Kommunikation rechtlich zu regeln.

Es beinhaltet eine Komplexität an rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekten, die es zu einem vielschichtigen Rechtsgebiet macht. Dabei ist es unerlässlich sehr genau und akribisch zu arbeiten und auch die Strukturen der Medienbranche zu kennen. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist daher auf dem Gebiet des Medienrechts sehr hilfreich.

Die klassischen Gegenstände des Medienrechts sind die Medienfreiheiten der Presse, des Rundfunks und des Films, aber auch die der neuen Medien wie Multimedia und Internet. Insbesondere soll das Medienrecht die rechtliche Nutzung und Nutzbarkeit medial übertragbarer Inhalte regeln und dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützen. Dazu gehören insbesondere das Recht am eigenen Bild, Wort und Namen, der Schutz der Ehre und des geistigen Eigentums und das Recht am eigenen Unternehmen. Auch der Jugend- und Datenschutz in der digitalen Welt ist ein wichtiger Bereich des Medienrechts.

Wir kümmern uns um die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Medien oder um ihr Recht als Teil der Medien. Wir beraten Sie gerne bei

  • unzulässigen Äußerungen in der Berichterstattung, Beleidigungen
  • Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen oder Entschädigungsansprüchen
  • Berichtigung fehlerhafter Berichterstattung
  • Gegendarstellungen

Mit RA Alexander Meyer, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, haben wir einen kompetenten und spezialisierten Ansprechpartner für Sie.

RA Meyer verfügt über mehr als 15 Jahre Erfahrung im Medien- und Presserecht und berät nationale und internationale Presseunternehmen sowie Privatpersonen insbesondere zu Fragen des Persönlichkeitsrechts und Urheberrechts.

Hier können Sie uns direkt eine Frage stellen:
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Alexander Meyer

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

  • Medienrecht und Presserecht
  • Persönlichkeitsrecht
  • Äußerungsrecht

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